Rz. 25

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Teilnahme an der Veranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen; das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage wesentlich für eine ‚Betriebsveranstaltung’ (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711; BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444 mwN; ausführlich zu diesem Punkt beim Begriffsverständnis nach heutiger Sachlage > Rz 8–8/2). Seit 2015 ist dieses Kriterium Voraussetzung für den Freibetrag (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; zu dessen Auslegung kann uE auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Die Teilnahme muss der Belegschaft als Ganzes angeboten, also allen Betriebsangehörigen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Sie darf nicht von der Stellung, Hierarchie oder Position im Betrieb und Unternehmen, von der Lohngruppe, von besonderen Leistungen oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen.

 

Rz. 26

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Steht die Teilnahme zwar grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen, können aber wegen der konkreten Ausgestaltung tatsächlich nur einige teilnehmen, reicht dies nicht aus (EFG 1991, 46).

 

Beispiel 1:

Keine allen ArbN offenstehende Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung gesellschaftlichen Charakters (nur) mit den leitenden Angestellten (BFH 224, 136 = BStBl 2009 II, 476) oder den erfolgreichsten Mitarbeitern des Außendienstes oder allen ArbN, die im letzten Kalenderjahr einen Verbesserungsvorschlag gemacht haben, oder wenn die Geschäftsführer mehrerer Filialen im Weihnachtsmonat im Anschluss an eine monatliche Lagebesprechung in ein Restaurant eingeladen werden. Es handelt sich um eine zusätzliche Entlohnung (> Bewirtung Rz 30), auf die der Freibetrag von 110 EUR nicht anwendbar ist. Ebenso bei einer zweiwöchigen Reise nach Italien, an der nur die festen Angestellten, nicht jedoch die Aushilfskräfte des Betriebs teilnehmen, wenn die Differenzierung nicht in einer betriebsorganisatorischen Trennung der Arbeitsabläufe begründet ist (vgl EFG 2009, 1569).

 

Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kann andererseits eine Bevorzugung (Privilegierung) bestimmter Funktionsgruppen von ArbN ausgeschlossen werden, kommt der Freibetrag in Betracht, auch wenn die Betriebsveranstaltung nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, > Rz 3).

 

Beispiel 2:

An einer Weihnachtsfeier mit Aufführung eines Märchens nehmen nur ArbN, deren Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder teil. Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht, wenn sie auch tatsächlich nur für einen begrenzten Kreis von Interesse ist bzw sein wird (vgl BFH 118, 434 = BStBl 1976 II, 392). Auch die gemeinsame Teilnahme zB an einem Spiel der Fußballbundesliga findet oftmals nicht das Interesse aller ArbN (für eine Betriebsveranstaltung müsste aber zusätzlich ein gemeinsames Beisammensein hinzukommen; > Rz 6).

 

Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Auch eine Veranstaltung, die jeweils für alle ArbN eines Betriebsteils – das ist eine Organisationseinheit eines Betriebs von einiger Bedeutung und Größe (BT-Drs 18/3441 S 57) – durchgeführt wird (zB für die einzelnen Werke eines Großunternehmens, für einzelne Abteilungen, Abteilungsgruppen oder Filialen), kann eine offene Betriebsveranstaltung sein (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3). Wesentlich ist, dass die Veranstaltung allen ArbN der jeweils einbezogenen Abteilungen bzw Einheiten offensteht (sog vertikale Beteiligung; vgl auch BFH 175, 271 = BStBl 1995 II, 59).

 

Beispiel 3:

Für die ArbN jeweils einer von drei Bankfilialen organisiert der ArbG einen eintägigen Betriebsausflug in die nähere Umgebung mit anschließendem "buntem Abend". Es handelt sich in allen drei Fällen um eine Betriebsveranstaltung, für die der Freibetrag in Betracht kommt. Ebenso, wenn der ArbG dem Betriebsrat je ArbN 50 EUR zur "Durchführung einer Betriebsveranstaltung" zur Verfügung stellt und die Filialen davon Veranstaltungen unterschiedlicher Art (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, "bunter Abend") bestreiten. Ebenso, wenn eine Baufirma getrennt Betriebsveranstaltungen für den Innen- und den Außendienst durchführt, weil diese Bereiche getrennte Organisationseinheiten sind (vgl EFG 1993, 610).

 

Erste Abwandlung zum Beispiel 3:

Nur die ArbN derjenigen Bankfiliale mit den meisten Vertragsabschlüssen erhalten die Möglichkeit zur Durchführung einer gemeinsamen, geselligen Veranstaltung. Teilnehmen dürfen aber nicht nur die Verkäufer, sondern alle ArbN der Bankfiliale.

UE ist dies eine Incentiveveranstaltung (> Incentives), da nicht der gesellschaftliche Charakter, sondern die Belohnung bestimmter Mitarbeiter bzw einer Gruppe von ArbN im Vordergrund steht.

 

Zweite Abwandlung zum Beispiel 3:

Alle Bankfilialen erhalten die Möglichkeit zur Durchführung einer gemeinsamen, geselligen Veranstaltung im Wert von 100 EUR je ArbN. Die Filiale mit den meisten Verkäufen erhält ei...

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