Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ehrung eines Einzelnen, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung; der dafür geltende 110-EUR-Freibetrag des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar.

Bei einer vom ArbG ausgerichteten Veranstaltung (zum "Fest des ArbG" > Bewirtung Rz 29) sind gleichwohl Sachzuwendungen aus solchen Anlässen kein Arbeitslohn, soweit sie – weil sie üblich sind -- als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG angesehen werden können (> Arbeitslohn Rz 55ff [61]). > R 19.3 LStR ist anzuwenden (BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832): Unbesteuert bleiben Aufwendungen einschließlich USt bis 110 EUR je teilnehmender Person. In die 110-Euro-Grenze darf der ArbG auch Geschenke bis 60 EUR einbeziehen (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR).

 

Beispiel 1:

Nach einer Betriebsrichtlinie darf der Jubilar zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum seine Familie und einige Kollegen in ein Restaurant seiner Wahl einladen; die Teilnehmerzahl ist auf 15 begrenzt. Die vom ArbG übernommenen Aufwendungen belaufen sich auf 1 875 EUR.

Da auf jeden einzelnen Gast 125 EUR entfallen, handelt es sich um nicht übliche Zuwendungen. Der Gesamtbetrag iHv 1 875 EUR ist beim ArbN zu versteuern, weil die Ehrung seiner Person und die Belohnung für seine geleisteten Dienste im Vordergrund stehen. Zur Tarifermäßigung > Rz 3.

Hat sich der ArbG oder ein offizieller Vertreter oder ein Mitglied des Betriebsrats an der Veranstaltung beteiligt, ist dem ArbN uE der auf diese Personen entfallende Anteil an den Aufwendungen nicht zuzurechnen (> Rz  7).

 

Beispiel 2:

Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 1 entstehen für die Feier des Dienstjubiläums Aufwendungen von 1 600 EUR, die der ArbG bezahlt. Außerdem erhält der ArbN ein Buchgeschenk im Wert von 38,50 EUR. Der Gesamtaufwand von 1 638,50 EUR wird auf die Teilnehmer aufgeteilt. Das ergibt je Teilnehmer (1638,50 EUR: 15 =) 109,23 EUR. Der Aufwand liegt unter 110 EUR und ist damit ‚üblich’. Ein besteuerbarer geldwerter Vorteil entsteht nicht.

 

Beispiel 3:

Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 2 hat der ArbN seine Jubiläumsfeier zunächst selbst bezahlt. Er legt die Belege dem ArbG vor, der ihm seinen Aufwand vereinbarungsgemäß erstattet. Es handelt sich nicht um eine Sachleistung des ArbG (vgl BFH 197, 148 = BStBl 2002 II, 164). Der erstattete Betrag ist stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 8/1

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Ob im Beispiel 3 eine andere Lösung möglich ist, hängt uE davon ab, ob die Sachleistung des ArbG als ‚Sachbezug’ gestaltbar ist. Nachdem der BFH den Begriff des Sachbezugs neu definiert hat und auf den Rechtsgrund des Zuflusses abstellt, also danach, was der ArbN vom ArbG beanspruchen kann (im Einzelnen > Sachbezüge Rz 4ff), sollte der ArbG dem ArbN uE die ‚Geburtstagsfeier’ in Form eines auf einen Höchstbetrag begrenzten Gutscheins schenken können, ihm die Ausgestaltung überlassen (zum "Fest des ArbN" > Bewirtung Rz 29) und ihm anschließend die Ausgaben ersetzen.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist dem ArbN aus der Jubilarfeier Arbeitslohn zugeflossen und will der ArbG vermeiden, dass der ArbN die Steuerabzüge und den Beitrag zur > Sozialversicherung selbst trägt, muss er den ersetzten Betrag und die darauf entfallenden Steuerabzüge als Nettolohn behandeln (> Nettolohn Rz 5 ff). Alternativ eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit zur > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen zu Lasten des ArbG.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nimmt der ArbG das persönliche Ereignis seines ArbN nur zum Anlass, eine Veranstaltung für die gesamte Belegschaft durchzuführen oder aber – ggf neben dem ArbN nahestehenden Gästen – eine Vielzahl von Kunden oder Geschäftsfreunden einzuladen, so kann bei entsprechender Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung der Vorteil dem ArbN aufgedrängt sein, sodass ihm kein Arbeitslohn zufließt (> Arbeitslohn Rz 55 ff; vgl BFH 147, 468 = BStBl 1987 II, 37).

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