Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Veranstaltet ein Verband einen Branchenball (zB den Apothekerball) und entsendet ein (Pharma-)Unternehmen einen leitenden Angestellten zu diesem Ball, auf den ihn seine Ehefrau begleitet, und steht das betriebliche Interesse des ArbG an der Pflege der Absatzbeziehungen nach Würdigung des FG im Vordergrund, dann hat die Übernahme der Ballkosten keinen Entlohnungscharakter (EFG 1999, 287 – NZB unbegründet, BFH/NV 2001, 1549). Es handelt sich um ‚angenehme Arbeit’, die notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ist. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 35, 55 ff. § 12 Nr 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht für die Einnahmeseite gilt (vgl BFH 181, 76 = BStBl 1997 II, 97). UE handelt es sich um eine Dienstreise, sodass die Beschränkungen für > Reisekosten gelten (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen).

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