Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zuwendungen an ArbN nach Ablauf bestimmter Dienstzeiten (ArbN-Jubiläum) oder bei Jubiläen des Unternehmens (Geschäftsjubiläum) sind seit dem VZ 1999 nicht mehr steuerfrei. Sie gehören zu den Gelegenheitsgeschenken, die grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn gehören. Im Einzelnen > Gelegenheitsgeschenke.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Besonderheiten: Die Bewertung des Geschenks richtet sich nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 20ff) und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte). Die 44-Euro-Grenze aus § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ist anwendbar. Der Wert iSv § 8 Abs 2 EStG ist ein objektiver Wert, der sich nach den Gestehungskosten des ArbG einschließlich USt bemisst und nicht nach der subjektiven Wertschätzung des Empfängers (so BFH 168, 266 = BStBl 1992 II, 856für eine goldene Uhr mit Firmenemblem). Ein Geschenk aus dem Warenangebot des ArbG wird mit 96 % des Endpreises bewertet. Gewährt der ArbG anlässlich des Jubiläums Freizeit, zB Arbeitsbefreiung für eine bezahlte Schicht oder einen freien Nachmittag, führt dies zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil für den ArbN. Zu weiteren Möglichkeiten > Incentives. Zu Sachleistungen anlässlich eines Jubiläums > Jubiläumsfeier.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für den LSt-Abzug wird das stpfl Jubiläumsgeschenk als sonstiger Bezug (> Sonstige Bezüge) behandelt (vgl § 39b Abs 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). IdR kann das Jubiläumsgeschenk als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt – Fünftelung besteuert werden (§ 39b Abs 3 Satz 9 iVm § 34 Abs 2 Nr 4 EStG). Wird der ArbN bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht ausscheiden, darf der ArbG eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften unterstellen ( > Außerordentliche Einkünfte Rz 125ff; H 39b.6 LStH). Zur pauschalen Besteuerung von Geschenke > Gelegenheitsgeschenke Rz 4.

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