Rz. 45

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zum Begriff ‚Arbeitnehmer’ vgl § 1 LStDV; zu Einzelheiten > Arbeitnehmer. Zur Behandlung von Arbeitsuchenden > Rz 21 sowie > Bewerbung Rz 3, 6.

Keine ArbN sind idR die auf Wunsch des ArbG oder der einladenden Stelle zu Kongressen und Tagungen mitreisenden Angehörigen (zB von Führungspersonal). Entsprechendes gilt für (eingetragene) > Lebenspartner oder Lebensgefährten, die mitreisen (vgl BFH/NV 1998, 157 = DStRE 1997, 954 zu Mitreise der Verlobten bei Londonreise eines Diplom-Mineralogen zu Fachkongress). Die Mitreise des Ehegatten/Lebenspartners berührt zwar nicht grundsätzlich die Veranlassung einer mit Berufsarbeit ausgefüllten Reise; je nach den Begleitumständen wertet der BFH dies aber als Indiz für eine private Mitveranlassung der Aufwendungen (> Rz 55 ff).

 

Rz. 46

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Ausnahmen sind aber wohl denkbar, zB wenn ein Ehegatte oder eine ihm ähnlich nahestehende Person neben der ihm zufallenden Repräsentation die Aufgabe eines sonst erforderlichen Assistenten oder Dolmetschers übernimmt (ergänzend > Rz 49). Hier bedarf es aber – besonders wenn der Ehegatte/die nahestehende Person wiederholt an einer Dienstreise teilnimmt – konkreter und möglichst schriftlicher Vereinbarungen des ArbG mit dem Angehörigen des ArbN, die tatsächlich durchgeführt werden. Besonders bei Veranstaltungen, die teilweise durch die gesellschaftliche Begegnung geprägt werden, kann die ganz überwiegende berufliche Veranlassung (> Rz 50 ff) für die Mitreise des Ehegatten/Lebenspartners bzw der nahestehenden Person zweifelhaft sein oder es sich zu Gunsten des ArbN um ein Incentive handeln (> Incentives). Nimmt auch der begleitende Ehegatte/Lebenspartner selbst als ArbN an der Auswärtstätigkeit teil, um in Ausübung der mit dem ArbG vereinbarten beruflichen Funktion betriebsfunktionale Zwecke wahrzunehmen, kommt auch an diesen eine steuerfreie Erstattung von Reisekosten nach § 3 Nr 16 EStG in Betracht, wenn Überschusserzielungsabsicht besteht (also keine > Liebhaberei).

 

Rz. 47

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Auch wenn der auf die Dienstreise mitgenommene Ehegatte/Lebenspartner eines ArbN nicht selbst ArbN des die Dienstreise tragenden ArbG ist, wird die Erstattung von Aufwendungen dann für den ArbN selbst steuerfrei bleiben können, wenn seine Begleitung im ganz überwiegenden Interesse des ArbG liegt oder sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt (BFH 181, 76 = BStBl 1997 I, 97; > Arbeitslohn Rz 55 ff). UE kommt dies aber wohl nur in engen Grenzen in Betracht, wenn dem ArbN die Begleitung durch eine ihm nahestehende Person aus betrieblichen Gründen aufgedrängt worden ist und die Reise für die begleitende Person keinen marktgängigen Vorteil darstellt (vgl BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Veranstaltet ein Verband zur Karnevalszeit einen Branchenball (Apothekerball) und entsendet ein Pharmaunternehmen einen leitenden Angestellten zu diesem Ball, auf den ihn seine Ehefrau begleitet, so steht das betriebliche Interesse des ArbG an der Pflege der Absatzbeziehungen im Vordergrund (EFG 1999, 287 bestätigt durch BFH/NV 2001, 1549). Zur Teilnahme des Ehegatten als protokollarisches Erfordernis vgl BFH 229, 129 = BFH/NV 2010, 1330.

 

Rz. 48

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Handelt es sich bei den Aufwendungen für die Begleitperson nicht insgesamt um Reisekosten, die der ArbG nach § 3 Nr 16 EStG erstattet, so können die Mehraufwendungen für den ArbN-Ehegatten allgemeine WK sein, soweit sie so gut wie ausschließlich durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Das wird aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen, zB wenn sich ein Angestellter mit Behinderungen (> Menschen mit Behinderungen) von einer ihm nahestehenden Person während der Reise betreuen lässt (EFG 1965, 116). Ebenso behandelt EFG 1977, 10 Aufwendungen einer mitreisenden Ehefrau bei einem angestellten Reisenden als WK, der sich nach einem Herzinfarkt auf ärztlichen Rat beim Autofahren ablösen lässt. Die Reisebegleitung durch die Ehefrau führt aber idR nicht zu AgB iSv § 33 Abs 1 EStG, wenn der Stpfl behindert und die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist (BFH 241, 360 = BStBl 2013 II, 808).

 

Rz. 49

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Im Allgemeinen hat die Rechtsprechung aber WK in derartigen Fällen nicht abgezogen. Zum Nichtabzug der Kosten einer längeren Amerikareise, die die Ehefrau als Beteiligte und der Ehemann als Angestellter einer KG gemacht haben, vgl BFH 93, 69 = BStBl 1968 II, 676; wegen einer Amerikareise eines Augenarzt-Ehepaares vgl BFH 93, 88 = BStBl 1968 II, 680; wegen der Teilnahme der Ehefrau an gesellschaftlichen, mit Fachtagungen zusammenhängenden Veranstaltungen im In- und Ausland vgl BFH 93, 152 = BStBl 1968 II, 713; EFG 1982, 239 wegen der Teilnahme der Ehefrau eines Lehrers als Aufsichtsperson bei einer Klassenfahrt und BFH 178, 171 = BStBl 1995 II, 244 zum Verlust von Reisegepäck des den ArbN begleitenden > Ehegatten (ergänzend > Rz 130).

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