Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufwendungen für den Erwerb einer Arbeitsbrille sind nur dann > Werbungskosten, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Die frühere BildscharbV (> Bildschirmarbeit) rechtfertigt(e) keine abweichende Beurteilung (BFH/NV 2005, 2185). Ergänzend > Arbeitsmittel Rz 20 Brille, > Krankheitskosten Rz 10 Brille.

Übernimmt der ArbG die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten, ist kein > Arbeitslohn, sondern eine Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse gegeben. Liegt für eine solche Brille keine ärztliche Verordnung vor, stellt die Übernahme Arbeitslohn dar. Auch die Steuerbefreiung für > Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr 34 EStG) findet keine Anwendung (BMF vom 20.04.2021, Rz 34, BStBl 2021 I, 700).

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