Rz. 20

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aktenschrank > Rz 20 Möbel.

Aktentasche Sie kann bei einem Betriebsprüfer ein Arbeitsmittel sein (EFG 1979, 225); ebenso der Aktenkoffer für ein Betriebsratsmitglied (BFH vom 18.09.1981 – VI R 237/77, nv, juris); ebenso der Reisekoffer eines Flugkapitäns (EFG 1989, 173) und die Aktentasche oder der Trolley eines Piloten (EFG 2011, 2057; > Fliegendes Personal). Bei den üblichen Aktentaschen und -koffern wird eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung widerlegbar vermutet.

Anrufbeantworter Sie sind grundsätzlich keine Arbeitsmittel, da sie im Allgemeinen auch dazu dienen, private Anrufe entgegen zu nehmen (glA FG SL vom 25.01.2001 – 1 K 104/00, HaufeIndex 565 536). Im Einzelfall kann aber der berufliche Telefonverkehr deutlich überwiegen. So hat BFH 160, 436 = BStBl 1990 II, 883 ein Arbeitsmittel im Ergebnis anerkannt. Ergänzend > Telekommunikationskosten.

Antiquitäten Antike Schreibtische und Schreibtischsessel können Arbeitsmittel sein, wenn sie stets als solche für die Berufsausübung im Gebrauch sind (BFH 146, 76 = BStBl 1986 II, 355). Ergänzend > Rz 20 Musikinstrumente.

Ausstattung eines Arbeitszimmers Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind wie zB ein > Rz 20 Bücherregal oder ein Klavier (> Rz 20 Musikinstrumente), können unabhängig vom (eingeschränkten) Abzugsverbot der Aufwendungen für das > Arbeitszimmer berücksichtigt werden (BFH 235, 372 = BStBl 2012 II, 127 mwN).

Autoradio > Rz 20 Radio.

Autositz Ein Spezialsitz im Dienst- oder Firmenwagen, der vom ArbN so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, kann Arbeitsmittel sein (EFG 1991, 665).

Badmintonschläger Arbeitsmittel bei einem Erzieher, der eine Sportgruppe in einem Internat betreut (BFH 148, 469 = BStBl 1987 II, 262; > Rz 20 Sportgerät).

Bargeld > Geld ist idR kein Arbeitsmittel. Deshalb führt der Verlust von Geld im Zusammenhang mit der Beschaffung eines WG nicht zu WK (BFH 115, 469 = BStBl 1975 II, 641; EFG 1983, 165), auch nicht Geldverlust durch Diebstahl auf einer beruflich veranlassten Reise (BFH 147, 61 = BStBl 1986 II, 771); ebenso nicht Ersatzleistungen eines ArbN für den Verlust ihm anvertrauten Geldes durch Diebstahl aus seiner Wohnung (EFG 1986, 597, bestätigt durch BFH vom 16.01.1990 – VI R 120/86, nv). Will ein ArbN, der allein auf Provisionsbasis beschäftigt ist, einen Geschäftsabschluss begünstigen, indem er einem Geldwechselgeschäft mit dem potentiellen Kunden zustimmt und erleidet er dabei einen Verlust, weil ihm Falschgeld untergeschoben wird, ist dieser Aufwand ausschließlich beruflich veranlasst und als WK zu berücksichtigen (EFG 2019, 689). Ergänzend > Diebstahl.

Berufskleidung > Rz 20 Kleidung.

Bilder Bilder, Skulpturen, Kunstwerke und andere Gegenstände wie uE auch Zimmerpflanzen zur Ausschmückung eines Dienst- oder Arbeitszimmers sind keine Arbeitsmittel (BFH 163, 324 = BStBl 1991 II, 340; BFH 170, 443 = BStBl 1993 II, 506). UE zweifelhaft; die Ausstattung unterliegt aber ggf dem Abzugsverbot (> Arbeitszimmer).

Bildschirm Ein PC-Monitor ist regelmäßig kein geringwertiges WG, weil er nicht selbständig nutzbar ist (BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958; BFH/NV 2004, 1241; > Computer).

Blindenhund Aufwendungen eines blinden ArbN (> Menschen mit Behinderungen) für einen Blindenhund, der ihn arbeitstäglich auf dem Weg zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte begleitet, gehören grundsätzlich zu den WK; ein weiterer Teil wird als AgB berücksichtigt (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 42). Der WK-Anteil gehört zu den in tatsächlicher Höhe abziehbaren Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Entfernungspauschale Rz 105 ff). Verzichtet der ArbN auf den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, so ist der Aufwand für den Blindenhund mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 77 ff).

Brille Eine Brille ist kein Arbeitsmittel, auch wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird (BFH 169, 350 = BStBl 1993 II, 193). Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille sind nur dann WK, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können (BFH/NV 2005, 2185; > Bildschirmbrille); anders eine Schutzbrille zB für Schweißer oder die Lichtschutzbrille des fliegenden Cockpitpersonals (EFG 1972, 329; > Fliegendes Personal). Eine Sonnenbrille mit Korrekturgläsern nebst Ersatzbrille ist jedoch – wie eine normale Brille – auch bei einem Flugkapitän kein Arbeitsmittel (EFG 1993, 375). Die vom ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe sind kein > Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR; > Brille).

Blu-ray-Player Es gilt uE das Gleiche wie bei > Rz 20 DVD-Player.

Bücher Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind bei einem Publizisten auch dann nicht abziehbar, wenn sie bei der Abfassung eigener Veröffentlichungen mit herangezogen werden (BFH 168, 537 = BStBl 1992 II, 1015). Ergänzend > Rz 20 Fachbü...

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