Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für eine Brille sind grundsätzlich keine WK, auch wenn die Brille am Arbeitsplatz getragen wird; insoweit handelt es sich um sog gemischte (nicht aufteilbare) Aufwendungen (> Lebensführung Rz 4 ff). Das gilt aber nicht für eine spezielle Brille, zB bei einem ständigen Einsatz an einem Bildschirmarbeitsplatz, wenn sie fachärztlich verordnet ist (vgl BFH/NV 2005, 2185; > Arbeitsmittel Rz 17 Brille). Ergänzend > Krankheitskosten Rz 10 Brille.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die vom ArbG auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (vgl § 3 Abs 2 Nr 1 ArbSchG und § 3 Abs 3 ArbSchG iVm § 6 der früheren BildscharbV sowie heute ggf Abschnitt 6 des Anhangs der ArbeitsstättenVO) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des ArbN gehören nicht zum stpfl > Arbeitslohn, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten (> R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR). Zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kreitner, Personalbuch 2019, Bildschirmarbeitsplatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge