Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Beschafft sich der ArbN selbst einen PC zur beruflichen Nutzung, führt das zu WK. Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr 45 EStG werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der ArbG seinen Mitarbeitern im Betriebsvermögen verbleibende PC oder ähnliche Geräte auch zum uneingeschränkten privaten Gebrauch ohne Abgabenbelastung überlassen kann.

A. Anschaffung durch den Arbeitnehmer

I. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Anschaffungskosten eines persönlichen Computers (PC) sind WK, wenn er ein Arbeitsmittel des Stpfl ist (BFH/NV 2004, 1241). Ein > Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG ist der PC aber nur, wenn er so gut wie ausschließlich der Berufsausübung oder der Fortbildung dient. Wird ein privat angeschaffter PC zu nicht mehr als 10 % privat mitbenutzt, ist das für die Behandlung als Arbeitsmittel insoweit unschädlich (vgl BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958). Die Anschaffungskosten – ggf als > Absetzung für Abnutzung – werden in vollem Umfang steuerlich als WK abgezogen (BFH 203, 373 = BStBl 2004 II, 985; > Rz 8 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird der PC beruflich, aber auch zu mehr als 10 % der Gesamtnutzung privat genutzt, werden die Aufwendungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt (BFH 205, 220 – aaO); § 12 Nr 1 EStG ist nicht anzuwenden (> Lebensführung Rz 4 ff; H 9.12 LStH). Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung im Einzelfall (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464). Vom Abzug ausgeschlossen bleiben die auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Aufwendungen. Der Umfang der beruflichen einschließlich der Fortbildung dienenden Nutzung muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (FinMin NW vom 08.12.2000, DB 2001, 231; FinMin NW vom 14.02.2002, DB 2002, 400; > Rz 5). Steht der PC in einem häuslichen Arbeitszimmer, so ist der Abzug der Aufwendungen unabhängig davon zulässig, dass die Aufwendungen für das > Arbeitszimmer einem Abzugsverbot unterliegen.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wenn der PC (zeitlich) für verschiedene berufliche Aktivitäten genutzt wird, die ebenfalls dem Grunde nach zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen führen, zB zu Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, zu WK bei einer Vermietung oder zu Sonderausgaben, wenn der PC auch zu Ausbildungszwecken genutzt wird (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), sind die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen den WK, BA oder SA anteilig zuzuordnen. Bei einer Nutzung des PC für berufliche Zwecke, die gleichzeitig der Promotion dienen, können die Aufwendungen in vollem Umfang berücksichtigt werden (BFH/NV 1996, 740). Eine berufliche Nutzung kann auch vorliegen, wenn der Stpfl Grundkenntnisse der Computeranwendung erlernen will, die für seine berufliche Arbeit erforderlich oder sinnvoll sind.

II. Glaubhaftmachung der (beruflichen) Nutzung

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Feststellungslast für den beruflichen Umfang liegt beim ArbN (BFH 170, 230 = BStBl 1993 II, 348; > Beweislast). Schwierig ist im Einzelfall schon die Abgrenzung, was private und was berufliche Nutzung ist und was womöglich in den Bereich der Berufsausbildung gehört, der zum Abzug als SA führt. Hinzu kommt, dass es gerade die Tatsache eines in der Privatwohnung bereitstehenden, vielfältig verwendbaren Geräts erschwert, die unterschiedliche Nutzung nach ihrem zeitlichen Umfang zu trennen und für das FA nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Computer sind idR sowohl im Rahmen der Berufsausbildung, für die > Bewerbung um einen Arbeitsplatz und der eigentlichen beruflichen Tätigkeit als auch privat für Spiele, Korrespondenz oder Aufzeichnungen oder für das Internet nutzbar; dies gilt besonders für moderne Multi-Media-PC. Für die Anerkennung als Arbeitsmittel (> Rz 1) muss der Stpfl darlegen, dass er den PC so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Hierzu muss er den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung durch detaillierte Angaben darlegen und nachweisen (BFH 170, 230 = BStBl 1993 II, 348). Auf eine berufliche Nutzung kann die Höhe der Anschaffungskosten, die Leistungsfähigkeit des Geräts, die Art der beschafften Software und die Verwendbarkeit des PC für die vom Stpfl ausgeübte Berufstätigkeit hindeuten. Es sind idR die äußeren, objektiven Umstände zu bewerten, da ein Nachweis der beruflichen Nutzung schwierig bis nahezu unmöglich ist, ohne auf die gespeicherten Inhalte zuzugreifen. Um ein Eindringen in die Privatsphäre des Stpfl zu vermeiden, werden die für und gegen die berufliche Nutzung sprechenden Kriterien von der FinVerw typisierend geprüft. Dabei wird sowohl auf die berufliche Situation des Stpfl, die Art, den Standort und die Ausstattung des PC (Hardware, Software und Umfang der Internetnutzung), als auch auf die familiären Lebensumstände abgestellt.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird die so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, kann der Stpfl aber zumindest glaubhaft machen, dass er den PC in nicht unwesentlichem Umfang beruflich nutzt oder genutzt hat, hält es der BFH aus Vereinfachungsgründen für vert...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge