Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Aufwendungen für die Bewerbung um einen Arbeitsplatz sind für einen ArbN vorab entstandeneWerbungskosten, auch wenn diese Aufwendungen noch nicht mit einem konkreten, bestimmten Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen oder die Bewerbung fehlschlägt. Sie gehören zur beruflichen Sphäre, müssen dafür aber in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit einer bestimmten, in Aussicht genommenen Einkunftsart (allgemein > Einkünfte) – hier der aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG – stehen (BFH 126, 275 = BStBl 1979 II, 114). Es ist ohne Bedeutung, ob der ArbN zum Zeitpunkt der Bewerbung in Berufsausbildung oder in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, > Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart, zB aus selbständiger Arbeit, bezieht oder arbeitslos ist; ergänzend > Arbeitsuche, > Werbungskosten Rz 50 ff und > Wahlkampfkosten.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nicht als WK abziehbar sind idR Aufwendungen für eine Bewerbung, die eine Arbeitsaufnahme im > Ausland Rz 1 bezweckt; diese Bewerbungskosten stehen meist in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in Deutschland nicht besteuerbaren Einkünften (vgl BFH 167, 525 = BStBl 1992 II, 666; EFG 1995, 247; 2001, 1423; ergänzend > Werbungskosten Rz 69 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den Bewerbungskosten zählen besonders Aufwendungen für Stellengesuche in Internetportalen, Tages- oder Wochenzeitungen, Fachzeitschriften usw, für sonst nicht bezogene Tageszeitungen, die nur wegen der Stellenanzeigen zusätzlich gekauft werden (sonst gehören Ausgaben für > Zeitungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung; vgl BFH 158, 266 = BStBl 1990 II, 19), für Briefpapier, Porto, Fotokopien, Beglaubigungsgebühren, Druck(er)kosten bei schriftlichen Bewerbungen, ferner ggf Telekommunikationskosten (auch Online-Aufwendungen). Außerdem Reisekosten zur persönlichen Vorstellung (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) in entsprechender Anwendung von > R 9.4ff LStR (> Reisekosten Rz 60 ff), auch wenn der ArbN (noch) keine > Erste Tätigkeitsstätte hat (> Rz 5). Zu Besonderheiten > Führerschein. (Innerdienstliche sog) Nichtbeanstandungsgrenzen der FinVerw führen nicht dazu, dass der Stpfl den Abzug von Bewerbungskosten bis zu einer bestimmten Höhe ohne Nachweis als WK beanspruchen kann (FG HH vom 22.01.2003 – I 72/02: diese Grenzen haben "nicht die Qualität eines zusätzlichen Pauschbetrages"). Auch Aufwendungen für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen (> Umschulung) können im Übrigen vorab entstandene WK sein (> Bildungsaufwendungen Rz 70 Berufswechsel, Umschulung).

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewerbungskosten können ggf zusammen mit anderen WK zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Verlusten) führen, zB bei einem während des ganzen Kalenderjahres nicht erwerbstätigen (arbeitslosen) Stpfl. Die Aufwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslosengeld (> Arbeitsförderung Rz 5), sodass § 3c EStG den Abzug der WK nicht ausschließt. Soweit Verluste aus nichtselbständiger Arbeit im Entstehungsjahr nicht durch andere > Einkünfte ausgeglichen werden können, kann das FA einen Verlustabzug (§ 10d EStG) vornehmen; dazu wird der nicht ausgeglichene Verlust in andere Kalenderjahre respektive VZ rück- oder vorgetragen (> Verluste).

 

Rz. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die vom ArbG dem Stellenbewerber ersetzten Reisekosten bleiben im Rahmen des § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG (> R 9.5–9.8 LStR und > Reisekosten) steuerfrei, auch wenn der ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG hat (> R 9.4 Abs 1 Satz 2 LStR). Bei Erstattung höherer Beträge zB für Verpflegungsmehraufwand (vgl § 9 Abs 4a EStG), führt der nicht steuerfreie Teil beim Stellenbewerber zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, die nach Maßgabe der > Steuererklärung bei einer Veranlagung erfasst werden. Der ArbG muss insoweit keine LSt einbehalten, wenn es nicht zu einem Dienstverhältnis kommt.

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