Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Anschaffungskosten eines persönlichen Computers (PC) sind WK, wenn er ein Arbeitsmittel des Stpfl ist (BFH/NV 2004, 1241). Ein > Arbeitsmittel iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG ist der PC aber nur, wenn er so gut wie ausschließlich der Berufsausübung oder der Fortbildung dient. Wird ein privat angeschaffter PC zu nicht mehr als 10 % privat mitbenutzt, ist das für die Behandlung als Arbeitsmittel insoweit unschädlich (vgl BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958). Die Anschaffungskosten – ggf als > Absetzung für Abnutzung – werden in vollem Umfang steuerlich als WK abgezogen (BFH 203, 373 = BStBl 2004 II, 985; > Rz 8 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird der PC beruflich, aber auch zu mehr als 10 % der Gesamtnutzung privat genutzt, werden die Aufwendungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt (BFH 205, 220 – aaO); § 12 Nr 1 EStG ist nicht anzuwenden (> Lebensführung Rz 4 ff; H 9.12 LStH). Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung im Einzelfall (BFH 121, 444 = BStBl 1977 II, 464). Vom Abzug ausgeschlossen bleiben die auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Aufwendungen. Der Umfang der beruflichen einschließlich der Fortbildung dienenden Nutzung muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (FinMin NW vom 08.12.2000, DB 2001, 231; FinMin NW vom 14.02.2002, DB 2002, 400; > Rz 5). Steht der PC in einem häuslichen Arbeitszimmer, so ist der Abzug der Aufwendungen unabhängig davon zulässig, dass die Aufwendungen für das > Arbeitszimmer einem Abzugsverbot unterliegen.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wenn der PC (zeitlich) für verschiedene berufliche Aktivitäten genutzt wird, die ebenfalls dem Grunde nach zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen führen, zB zu Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, zu WK bei einer Vermietung oder zu Sonderausgaben, wenn der PC auch zu Ausbildungszwecken genutzt wird (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), sind die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen den WK, BA oder SA anteilig zuzuordnen. Bei einer Nutzung des PC für berufliche Zwecke, die gleichzeitig der Promotion dienen, können die Aufwendungen in vollem Umfang berücksichtigt werden (BFH/NV 1996, 740). Eine berufliche Nutzung kann auch vorliegen, wenn der Stpfl Grundkenntnisse der Computeranwendung erlernen will, die für seine berufliche Arbeit erforderlich oder sinnvoll sind.

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