Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für die Gestaltung sog Bildschirmarbeitsplätze sind spezielle Anforderungen und Maßnahmen nach § 3 Abs 1 der ArbeitsstättenVO iVm Abschnitt 6 des Anhangs zu dieser VO zu beachten. Diese Regelungen haben zum 03.12.2016 die frühere BildschirmarbeitsVO (BildscharbV) abgelöst.

Ob Massagen ein geeignetes Mittel zur Vermeidung krankheitsbedingter Fehlzeiten sind, wird nicht einheitlich beurteilt. Aufwendungen des ArbG bleiben aber bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je ArbN steuerfrei. Zum Gesundheitsfreibetrag des § 3 Nr 34 EStGBetriebliche Gesundheitsförderung. Soweit der ArbG die Kosten einer fachärztlichen Untersuchung des Sehvermögens (vgl früher § 6 BildscharbV) und erforderlichenfalls für spezielle Sehhilfen übernimmt (vgl § 3 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 ArbSchG), führt das nicht zu Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR). Ergänzend > Bildschirmbrille.

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