Rz. 1

Unter Kundschaftstrinken bzw -essen wird der (überdurchschnittliche) Verzehr von Speisen und Getränken, insbesondere von Handelsvertretern und angestellten Reisenden der Lebensmittel-, Getränke-, Tabakwaren-, Brauerei- und Automatenaufüllbranche verstanden, die der Pflege bestehender oder Anknüpfung neuer Geschäftsbeziehungen dienen soll. Obwohl es sich um Aufwendungen für die eigene Verpflegung handelt, sind sie als BA/WK zu berücksichtigen, wenn sie nahezu ausschließlich aus betrieblichem oder beruflichem Anlass getätigt werden. Dies muss objektiv feststellbar und nachprüfbar sein. Voraussetzung für den Abzug als BA/WK ist deshalb, dass der Kundenverzehr branchenüblich ist, die Aufwendungen über den üblichen Lebensführungsaufwand hinausgehen (> Rz 2) und der Stpfl im Einzelnen darlegt, weshalb der Verzehr betrieblich veranlasst ist (vgl BFH vom 11.12.1963, BStBl 1964 III, 98; – el –, DB 1988, 1825 und Kottke, BB 1998, 613). Aufwendungen für das Kundschaftstrinken können, ebenso wie die für branchenübliche Produkt- oder Warenverköstigungen, in vollem Umfang als BA/WK berücksichtigt werden (BFH 235, 225 = BStBl 2012 II, 194; BFH/NV 2003, 1314).

 

Rz. 2

Aufwendungen iHv 30 DM für zwei Personen pro Gaststättenbesuch im Automatenauffüllgewerbe in den Jahren 1976 bis 1978 und insgesamt knapp 10 000 DM in den Jahren 1977 und 1978 erkannte BFH 153, 129 = BStBl 1988 II, 771 nicht als außergewöhnlich an. Für das Jahr 2022 entspricht dies – umgerechnet in > Euro und angepasst mit dem Verbraucherpriesindex – Aufwendungen von rund 40 EUR pro Gaststättenbesuch und etwa 12 850 EUR im Jahr.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besucht ein angestellter Handelsvertreter (Reisender) zum Kundenkreis seines ArbG gehörende Gastwirte, um Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen oder zu pflegen, so können Aufwendungen für sog Lokalrunden oder die Bewirtung des Gastwirts WK sein, soweit der ArbG die Kosten nicht steuerfrei ersetzt (> Auslagenersatz). § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG ist zu beachten (§ 9 Abs 5 EStG; > Bewirtung, > Werbungskosten Rz 75).

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Ersatz von Aufwendungen für den Verzehr von Sparkassenangestellten zur Kirchweihzeit in einer Gaststätte, die Kunde der Sparkasse ist, bleibt nicht steuerfrei (> Sparkassen Rz 3). Die Aufwendungen sind uE ebenso nicht als WK abziehbar. Ergänzend > Bewirtung und > Geschenke.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge