Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses – auch soweit sie sonst > Arbeitnehmer der Sparkasse sind – für überwachende Tätigkeiten sind grundsätzlich > Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 EStG (FinMin NW vom 24.06.1976 – S-2337 – 37-VB3/S-2785 – 5-VB4; FinMin BW vom 04.03.2009, HaufeIndex 2 831 937). Ist aber die Haupttätigkeit eines ArbN mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gesetzlich in der Weise verknüpft, dass ein bestimmter ArbN kraft Gesetzes Vorsitzender des Verwaltungsrats ist, gehören die Vergütungen zum > Arbeitslohn aus der Haupttätigkeit. So ist es zB, wenn ein Bürgermeister oder Verwaltungsleiter als ArbN "geborener" Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse ist, für die die Gebietskörperschaft haftet. Es handelt sich um > Lohnzahlung durch Dritte iSv § 38 Abs 1 Satz 3 EStG. In NW nimmt der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes an den Verwaltungsratssitzungen teil und ist zugleich Mitglied im Kreditausschuss. In dieser Eigenschaft bezieht er > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechendes gilt, wenn der Hauptverwaltungsbeamte Vorsitzender des Verwaltungsrats ist (FinMin NW vom 24.03.2004 – S-2337 – 37-VB3; EStG-K NW, § 19 EStG Fach 1 Nr 11 II).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwandsentschädigungen der Sparkassenleiter und ihrer Stellvertreter sowie der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Kreditausschüsse sind nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818), sondern stpfl > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl FinMin SN vom 08.08.1994, HaufeIndex 762 746). Das gilt auch für das Sitzungsgeld, da dieses auch Verdienstausfall umfasst. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind zwar öffentliche Kassen (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff), ihre ArbN verrichten aber keinen öffentlichen Dienst (BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818; > Aufwandsentschädigungen Rz 30 ff, Rz 63 Sparkassen- und Giroverband; > Sparkassen- und Giroverbände).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Besuchen Angestellte nach Aufforderung der Sparkassenleitung in ihrer Freizeit Gaststätten (Kunden der Sparkasse) zur Kirchweihzeit, so ist der Ersatz von Verzehraufwendungen kein steuerfreier > Auslagenersatz (BFH 117, 470 = BStBl 1976 II, 231).

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die > Reisekostenvergütungen werden steuerlich nach § 3 Nr 13 EStG behandelt, soweit die beamtenrechtlichen Vorschriften angewandt werden. Das gilt auch, wenn aus den Reisekostengesetzen des Bundes und der Länder die günstigsten Regelungen zusammengestellt werden. Werden höhere als die beamtenrechtlich vorgesehenen Beträge ersetzt, gelten Besonderheiten (> Reisekostenvergütungen Rz 20 ff). Zum Umfang des Prüfungsrechts der FÄ > Reisekostenvergütungen Rz 25. Wegen der BeihilfenR 3.11 Abs 1 LStR und > Beihilfen Rz 5 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sparkassenangestellte, die von ihrem ArbG in erster Linie mit Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Zweigstellenleitern betraut und die nur dann im Hauptbetrieb beschäftigt sind, wenn kein Vertretungsbedarf besteht (sog Springer), haben ihre > Erste Tätigkeitsstätte meist im Hauptbetrieb als der ortsfesten Einrichtung ihres ArbG, wenn sie nicht einer anderen Stelle zugeordnet sind.

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Besucht der Mitarbeiter einer Sparkasse auf Weisung seines ArbG unter Freistellung von seiner sonstigen Tätigkeit, aber unter Fortzahlung von Bezügen, mehrere Monate die Sparkassenschule, so unternimmt er in entsprechender Anwendung der für Beamtenanwärter geltenden Regelungen eine Dienstreise, übt also eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit aus (> Beamtenanwärter, > Reisekosten).

 

Rz. 7

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Über nebenberufliche Lehrtätigkeit an Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 7 ff. Die > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten sind idR anwendbar.

Zu weiteren Einzelfragen > Bankgewerbe, > Bausparkassen.

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