Rz. 25

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zunächst obliegt die Prüfung der öffentlichen Kassen auf haushaltsrechtlicher Grundlage den Rechnungshöfen. Das steuerrechtlich korrekte Vorgehen prüft ergänzend die FinVerw: Die Betriebsstätten-FÄ prüfen im Rahmen einer LSt-Außenprüfung auf der Grundlage der §§ 193 Abs 2 Nr 1, 194 Abs 1 Satz 4 AO iVm § 42f EStG und > R 42f LStR und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl zB BFH/NV 2007, 1654), ob die reisekostenrechtlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angewendet werden und Reisekostenvergütungen nur in steuerlich zulässigem Umfang steuerfrei belassen werden (> Rz 8–14), im Übrigen aber ggf zutreffend dem LSt-Abzug unterworfen worden sind (> Rz 22 f). Zu den Einzelheiten > Außenprüfung.

 

Rz. 26

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Wegen weiterer Einzelheiten > Beamte, > Beamtenanwärter, > Betriebsprüfer, > Bundeswehr, > Deutsche Bahn, > Deutsche Post, > Forstleute, > Gemeindebeamte, > Justizverwaltung, > Manövergeld, > Polizei, > Sparkassen, > Straßenbauverwaltung, > Trennungsentschädigungen, > Umzugskosten, > Vollziehungsbeamte, > Zehrgelder und > Zollbeamte.

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