Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Als > Erste Tätigkeitsstätte wird der ArbG auch den überwiegend im Außendienst Tätigen das Betriebsgelände zuordnen. Ohne Zuordnung durch den ArbG kann ein ArbN, der in keiner ortsfesten Einrichtung des ArbG tätig wird, zu den ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte gehören, die ständig "auswärts" tätig sind. Für die > Entfernungspauschale Rz 28 kann eine weiträumige Tätigkeitsstätte oder ein Sammelpunkt in Betracht kommen. Pauschale Vergütungen, die an Streckenwärter, Bauaufseher, Lastwagenfahrer, Gärtnertrupps usw, die für den gesamten Bereich des Autobahnamts tätig werden, für Ihre Auswärtstätigkeit gezahlt werden, sind im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG und § 3 Nr 16 EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten > Reisekostenvergütungen Rz 1, 3 sowie 8ff, > Lohnzuschläge, > Reisekosten Rz 39 f, > Wanderbaustelle und besonders > Zehrgelder.

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