Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine dem Baufortschritt folgende Baustelle wie beim Straßen-, Gleis- und Fernleitungsbau ist idR keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG (§ 9 Abs 4 EStG) und wird nicht zur > Erste Tätigkeitsstätte. Die dort beschäftigten ArbN befinden sich auf ‚Auswärtstätigkeit’ (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern). Vgl auch BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014.

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