Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Beamte, > Beamtenanwärter, > Ehrenamt, > Nebentätigkeit.

Helfer in Gemeindesachen in Bayern sind Arbeitnehmer (BFH 91, 565 = BStBl 1968 II, 430); in einigen Bundesländern auch die > Bürgermeister.

Wegen der Aufsichtsratsvergütungen der Beamten, die von ihrer Behörde als Mitglieder eines Aufsichtsrats entsandt werden, > Aufsichtsrat Rz 6.

Die Tätigkeit eines Gemeindedirektors für eine > Landesbrandkasse ist keine Verwaltungstätigkeit der Gemeinde (BFH 104, 539 = BStBl 1972 II, 460; ergänzend > Arbeitnehmer Rz 75 ff).

Wegen Nebentätigkeit an Gemeindeverwaltungs- und SparkassenschulenNebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 1–3, 9ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das von Gemeinden für ihre Verwaltungsangehörigen an die Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen gezahlte > Schulgeld ist kein > Arbeitslohn der Lehrgangsteilnehmer (> R 19.7 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 72 ff). Arbeitslohn sind aber zB die nach bestandenem Diplom an der Verwaltungsakademie gezahlten ‚Beihilfen’ (BFH 110, 272 = BStBl 1973 II, 819; BFH/NV 1991, 22); ergänzend > Verwaltungsakademien und > Rz 4.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wegen Aufwandsentschädigungen an Gemeindebeamte > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff sowie > Standesbeamte. Entschädigungen aus öffentlichen Kassen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit bleiben bis 6 EUR täglich steuerfrei (> R 3.12 Abs 5 LStR). Anstelle dieser Regelung kann aber auch nach > R 3.12 Abs 3 LStR verfahren werden (33 1/3 %, mindestens 200 EUR monatlich steuerfrei), wobei der steuerfreie Mindestbetrag auf den Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht umzurechnen ist (> R 3.12 Abs 3 Satz 7 LStR). Ergänzend > Volkszählung und > Zehrgelder.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wegen der in Krankheitsfällen erstatteten Aufwendungen > Beihilfen. Die Steuerfreiheit dieser Beihilfen wird nicht dadurch berührt, dass die Gemeinden sich die Mittel für die Leistungen aus einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung beschaffen (Rückdeckung des ArbG). Beiträge des ArbG zur Krankenversicherung der Beamten sind keine Aufwendungen zur > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung iSv § 3 Nr 62 EStG (BFH 109, 242 = BStBl 1973 II, 588). Ergänzend > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Zur Entgeltumwandlung > Private Altersvorsorge.

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufwendungen der Beamten, Beamtenanwärter und Angestellten für Fortbildungslehrgänge an kommunalen Verwaltungs- und Sparkassenschulen sind WK (> Beamtenanwärter und > Fortbildungsveranstaltungen). Das gilt auch, soweit sie eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) respektive ein > Erststudium im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses durchführen (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff [21 ff]).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wegen der Aufwendungen zur Erlangung eines Mandats für eine kommunale Vertretung > Wahlkampfkosten. Zu den > Mitglieder kommunaler VertretungenAufwandsentschädigungen Rz 52 ff. Außerdem > Feuerwehr, > Gutachterausschüsse, > Umlegungsausschüsse. Bei Gewährung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ist ein zusätzlicher Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG nur insoweit steuerfrei, als die Aufwendungen insgesamt die Aufwandsentschädigung übersteigen (EFG 1996, 92; vgl auch BFH 223, 139 6 = BStBl 2009 II, 405).

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