Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die im Grenzaufsichtsdienst tätigen Beamten haben in ihrer Außenstelle idR ihre > Erste Tätigkeitsstätte. Zur Steuerfreiheit der Aufwandsvergütung nach dem BRKGGrenzgängerzehrgeld.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Beiträge an die Kleiderkasse sind noch keine > Werbungskosten (> Berufskleidung), sondern erst die beim (späteren) Erwerb tatsächlich verauslagten Beträge. Die den Zollfahndungsbeamten vom Dienstherrn gezahlte Einkleidungsbeihilfe und Abnutzungsentschädigungen für Dienstkleidung oder dienstlich notwendige Kleidungsstücke oder der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung sind steuerfrei (§ 3 Nr 4 Buchst a und b EStG). Das Gleiche gilt für die im Einsatz (Auswärtstätigkeit) gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse sowie die unentgeltliche > Heilfürsorge (vgl § 3 Nr 4 Buchst c und d EStG). Vergleichbare Leistungen erhalten auch Angehörige der > Bundespolizei und der > Bundeswehr; dazu allgemein > Steuerbefreiungen Rz 138 ff. Eine weitere Rechtsgrundlage für steuerfreie Leistungen ist § 3 Nr 12 Satz 1 EStG (> Aufwandsentschädigungen).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur steuerlichen Behandlung der > Versorgungsbezüge. Zu Besonderheiten bei ehemaligen Angehörigen der DDR-Zollverwaltung nach deren Versorgungsordnung > Renteneinkünfte Rz 93. Vgl außerdem > Beamte, > Frontex.

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