Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zur LStAp > Außenprüfung. Für einen im Außendienst tätigen Betriebsprüfer des > Bundeszentralamt für Steuern, der idR von seiner Wohnung aus unmittelbar zu dem geprüften Betrieb fährt, ist dieser nicht seine > Erste Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG (> Regelmäßige Arbeitsstätte Rz 6, 10, 24, 35). Sein Arbeitsplatz in der Privatwohnung ist nicht Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung (EFG 2013, 767 = DStR 2014, 399; > Arbeitszimmer). Zu weiteren Einzelheiten > Beamte, > Kraftfahrzeugbenutzung, > Reisekosten, > Reisekostenvergütungen, > Zehrgelder.

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