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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekostenvergütungen / IV. Rechtstechnische Hinweise zum Lohnsteuerabzug

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Rz. 20

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Konkurrierende Anwendung von § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG: Reisekosten aus öffentlichen Kassen aufgrund von Vereinbarungen, die den beamtenrechtlichen Regelungen nicht entsprechen und auf die § 3 Nr 13 EStG nicht anwendbar ist, bleiben gleichwohl in den Grenzen von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, dh wie beim Reisekostenersatz durch private ArbG (> R 3.13 Abs 3 LStR; > Rz 2). Werden die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Regelungen nicht oder nicht in vollem Umfang zu Gunsten des Stpfl angewandt, so ist mithin nur der Betrag steuerpflichtig, der höher ist als der in der beamtenrechtlichen Regelung vorgesehene Betrag und außerdem höher als die von privaten ArbG gemäß § 3 Nr 16 EStG steuerfrei ersetzbaren Beträge (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern). Andere Vorschriften zur Steuerbefreiung sind ggf zu beachten (> Rz 1 aE, ergänzend > Rz 3).

 

Rz. 21

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zusammengefasste Abrechnung: Die Regelungen zur zusammengefassten Erstattung von Reisekosten, die die steuerliche Abrechnung der Reisekostenvergütungen vereinfachen, sind auch für den öffentlich-rechtlichen ArbG anwendbar (> R 3.13 Abs 1 Satz 3 LStR). Bei der Prüfung, welcher Teil des erstatteten Betrags steuerfrei bleibt, darf der ArbG die einzelnen Aufwendungsarten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen usw) zusammenfassen. Die Erstattung ist steuerfrei, soweit sie die Summe der nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 1, 2 und 4, Nr 5a und Abs 4a EStG zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt (> R 3.16 Satz 1 bis 3 LStR). Zu Einzelheiten – besonders zur Besteuerung von steuerpflichtigen Teilen der erstatteten Beträge – > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 88 ff mit Beispielen.

 

Rz. 22

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zur LSt- Pauschalierung für die weder nach § 3 Nr 13 ...

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