Rz. 40

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Da § 3 Nr 16 EStG Vergütungen von Reisekosten usw bis zur Höhe der als > Werbungskosten abziehbaren Beträge steuerfrei stellt, wirken sich die Regelungen zur ‚Gestellung von Mahlzeiten’ in § 9 Abs 4a Sätze 8 bis 10 iVm § 8 Abs 2 Sätze 8 und 9 EStG auch auf die Abrechnung beim > Arbeitgeber aus.

Die Veranlassung des ArbG oder eines von ihm beauftragten Dritten für eine Gestellung von Mahlzeiten ist auch dann anzunehmen, wenn dem ArbN die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich aufgrund der Auswärtstätigkeit erstattet werden und die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt, die als Beleg zur Buchführung des ArbG vorliegt oder vorgelegen hat und (zB durch Scan und entsprechende Ablage als Datei) gesichert wurde (BMF vom 25.11.2020, Rz 64, > Rz 1).

Es sind folgende Varianten zu unterscheiden:

 

Rz. 41

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besteuerungsvariante: Der ArbN hat wegen der zu geringen Dauer der Abwesenheit (nicht mehr als 8 Stunden) keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale (> Rz 31, 38). Dann ist der geldwerte Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern (vgl § 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Ergänzend > Sachbezugswerte; zu den aktuellen Werten > Anh 15 S 19. Weil die Regelung nur für ‚normale’ Verköstigung gelten soll, darf der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 EUR (brutto; einschließlich der Getränke, aber uE ohne freiwillige gezahlte > Trinkgelder) nicht übersteigen (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG, BMF vom 25.11.2020, Rz 68, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).
 

Beispiel 1:

Ein Versicherungsangestellter nimmt 2022 an einer Fortbildungsveranstaltung teil. Er beginnt seine Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung um 8 Uhr und kehrt dorthin bereits um 15 Uhr zurück. Im Rahmen der Veranstaltung wird ihm ein Mittagessen gewährt. Der Preis des Mittagessens beträgt nicht mehr als 60 EUR.

Dem ArbN steht wegen der nicht mehr als 8-stündigen Abwesenheit keine Verpflegungspauschale zu. Der ArbG versteuert die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (> Anh 15 S 19). Dieser beträgt im Jahr 2022 für ein Mittagessen 3,57 EUR (vgl auch > Sachbezugswerte Rz 22). Anstelle der individuellen Belastung des ArbN mit den Steuerabzügen kann der ArbG die LSt nach § 40 Abs 2 Nr 1a EStG pauschalieren (> Rz 80 ff).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; jedoch wird die Verpflegung (Mittagessen) mit 80 EUR in Rechnung gestellt.

Der Preis für Speisen und Getränke überschreitet bei 80 EUR den Rahmen der üblichen Beköstigung. Das Mittagessen ist als ‚Belohnungsessen’ (> R 8.1 Abs 8 Nr 2 Satz 2 LStR) mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen (> Sachbezüge Rz 38 ff).

Ergänzend > Fortbildungsveranstaltungen Rz 28 mit Beispielen. Zur Bescheinigung des Großbuchstaben M > Rz 77. Zur Pauschalversteuerung > Rz 82.

 

Rz. 42

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Neben Fällen, in denen der ArbN bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte abwesend ist, kann es zB auch dann zu einer Versteuerung der gewährten Mahlzeiten kommen, wenn die Dreimonatsfrist (> Rz 35) abgelaufen ist oder Abwesenheitszeiten nicht dokumentiert sind. Die Versteuerung kann in diesen Fällen vermieden werden, indem der ArbN einen Eigenanteil mindestens in Höhe des Sachbezugswerts zahlt (vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 70, 71, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1 sowie > Rz 45/1).

 

Rz. 43

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Pauschalkürzungsvariante: Der ArbN hat wegen einer mehr als 8-stündigen Dauer der Auswärtstätigkeit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale (> Rz 31, 38). In diesem Fall unterbleibt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bewirtung (vgl § 8 Abs 2 Satz 9 EStG). Stattdessen wird die Verpflegungspauschale gekürzt (vgl § 9 Abs 4a Satz 8 EStG).
 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, allerdings beginnt die Auswärtstätigkeit um 8 Uhr und endet erst um 18 Uhr.

Da dem ArbN für diesen Tag eine Verpflegungspauschale (iHv 14 EUR; > Rz 31) zusteht, entfällt die Versteuerung der Mahlzeit durch den ArbG. Zudem kann der ArbG eine steuerfreie Tagegeldpauschale in folgender Höhe steuerfrei erstatten:

 
Ungekürztes Tagegeld: 14,00 EUR
abzüglich pauschal zu ermittelnder Wert für das Mittagessen (40 % von 28 EUR =) 11,20 EUR
verbleiben 2,80 EUR.
 

Rz. 44

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Gekürzt wird nicht die jeweilige konkret anzusetzende Pauschale, sondern die volle Verpflegungspauschale für einen gesamten Tag von 28 EUR (> Rz 31) für das > Inland (vgl § 9 Abs 4a Satz 8 EStG). Die volle Verpflegungspauschale wird um 20 % für ein Frühstück (= 5,60 EUR) und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (= 11,20 EUR) gekürzt. Allerdings darf die Kürzung die ermittelte Verpflegungspauschale (im Beispiel 3 = 14 EUR) nicht überschreiten (Kürzung ist tagesbezogen und maximal "auf null" vorzunehmen; vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 73 aE, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).

 

Beispiel 4:

ArbN S war im Jahr 2022 längere Zeit beruflich auswärts tätig. S hat für den Abreisetag und den Tag der Rückkehr jeweils Anspruch auf 14 EUR ...

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