Rz. 25

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verpflegt der ArbG den ArbN bei einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung unentgeltlich oder teilentgeltlich, sind lohnsteuerlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

Rz. 26

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

  • Bei der Fortbildungsveranstaltung im Betrieb handelt es sich ausnahmsweise um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz. Dann bleiben Mahlzeiten im Wert bis zu 60 EUR außer Ansatz (> Mahlzeiten Rz 6, 10ff). Aufwendigere Mahlzeiten führen zu stpfl Arbeitslohn; sie werden mit ihrem tatsächlichen Preis angesetzt (> R 8.1 Abs 8 LStR).
 

Rz. 27

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

  • Die Fortbildung findet in den Betriebsräumen statt, die für den ArbN > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) sind und der ArbN wird dabei vom ArbG verpflegt (Betriebsrestaurant/Kantine), ohne dass ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz (> Rz 26) vorliegt. Die unentgeltliche Bewirtung führt zu Arbeitslohn, der ggf mit dem anteiligen Sachbezugswert (> Anh 15) anzusetzen ist (> Mahlzeiten Rz 18 ff).
 

Rz. 28

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

 

Beispiel 1:

Der ArbG entsendet den ArbN zu einem einwöchigen Seminar. Der Veranstalter verlangt neben der Seminargebühr täglich 100 EUR Übernachtungskosten sowie 60 EUR Verpflegungskosten. Der ArbG vereinbart die Teilnahme unmittelbar mit dem Veranstalter und begleicht die Rechnung. Die Mahlzeitengestellung ist durch den ArbG veranlasst. Es reicht aus, dass der ArbG mit dem Seminarveranstalter eine Vollverpflegung vereinbart hat. Der ArbG verrechnet den geldwerten Vorteil mit der dem ArbN zustehenden Verpflegungspauschale (§ 8 Abs 2 Satz 9 EStG). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40ff.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; der ArbG hat dem Veranstalter die Seminargebühr überwiesen. Weil es dem ArbN überlassen bleibt, ob er am Ort des Seminars oder zu Hause übernachten will, hat der ArbG ihm die Übernahme der Kosten für Unterbringung und Verpflegung zugesagt. Der Veranstalter stellt dem ArbN eine Rechnung auf den ArbG aus. Später ersetzt der ArbG dem ArbN seine Aufwendungen.

Die Lösung ist mit der im Beispiel 1 identisch. Hinweis auf die Vereinfachungsregelung in > R 8.1 Abs 8 LStR.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1; jedoch wird die Verpflegung mit 300 EUR/arbeitstäglich in Rechnung gestellt.

Der Wert für 3 Mahlzeiten überschreitet bei 300 EUR den Rahmen der üblichen Beköstigung. Die Mahlzeiten (Preis jeweils > 60 EUR) sind mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, dh 300 EUR ./. 4 % = 288 EUR (vgl § 8 Abs 2 Satz 8 EStG).

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