Rz. 38

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Was für den Verpflegungsmehraufwand im > Inland gilt, ist grundsätzlich auch bei einer Auswärtstätigkeit im > Ausland Rz 1 zu beachten. Der ArbG darf auch hier die Beträge steuerfrei erstatten, die der ArbN anderenfalls als > Werbungskosten abziehen dürfte (§ 3 Nr 16 iVm § 9 Abs 4a Satz 5 EStG). Bei Auswärtstätigkeiten, die den ArbN ins Ausland führen, gelten allerdings besondere gesetzliche Pauschbeträge. Es gibt folgende Pauschalen:

bei Abwesenheit von 24 Stunden 120 % oder
bei eintägiger Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 80 %
bei mehrtägiger Abwesenheit für den An- und Abreisetag 80 %

der Auslandstagegelder nach dem BRKG (BMF vom 25.11.2020, Rz 51, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1). Diese werden für jedes Land nach den dortigen Lebensverhältnissen festgesetzt und meist zum Jahreswechsel (teilweise) angepasst. Zu einer konsolidierten Übersicht der Beträge seit 2014 > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Die Abwesenheitszeiten richten sich nach den Kriterien der Inlandsreisen (> Rz 32–35). Als An- und Abreisetag gilt auch ein Tag, an dem der ArbN unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet; > Rz 33.

 

Rz. 39

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Kehrt der ArbN an einem Tag von einer Auslandsreise zurück und macht er noch am selben Tag eine Inlandsdienstreise (oder umgekehrt) und berechtigt nur die Gesamtabwesenheitsdauer zu einem Verpflegungs-Pauschbetrag, so bestimmt sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (BMF vom 25.11.2020, Rz 52, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1).

 

Beispiel 1:

Der Kraftfahrer K arbeitet für eine Spedition in Aachen. K startet frühmorgens um 6:30 Uhr (Abfahrt von der Wohnung) von Aachen in die > Niederlande nach Rotterdam. Von dort kommend passiert er gegen 11 Uhr die niederländisch/deutsche Grenze und fährt sogleich nach Köln zu einem Kunden weiter. Von Köln kehrt er erst um 17 Uhr zur Spedition zurück und ist schließlich um 17:20 Uhr in seiner Wohnung in Aachen. Bei der Fahrt handelt es sich um eine eintägige Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden.

K ist an diesem Tag etwa 4 Stunden lang in den Niederlanden und anschließend mehr als 6 Stunden in Deutschland unterwegs gewesen. Für die Bemessung des Verpflegungsmehraufwands stellt die FinVerw auf die gesamte Dauer der Abwesenheit ab (hier mehr als 8 Stunden) und setzt dafür den für das Ausland maßgebenden Pauschbetrag an. Dies sind für das Jahr 2022 für die Niederlande 32 EUR (BMF vom 03.12.2020, BStBl 2020 I, 1256 und Mitteilung des BMF vom 27.09.2021, dass Werte für 2021 unverändert auch für 2022 gelten) – zu einer Übersicht zu den maßgebenden Werten von 2014 bis 2022 > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland)).

Ebenso ist das Ergebnis in folgendem

 

Beispiel 2:

K kommt auf seiner Fahrt von Aachen (Abfahrt 6:30 Uhr nach Rotterdam) gegen 10:30 Uhr (Passieren der niederländischen Grenze) nach Aachen zurück. Nach einer knapp einstündigen Pause unternimmt er eine weitere Fahrt nach Köln. K ist erst um 17:20 Uhr wieder zu Hause.

K hat an diesem Tag eine Auslandsreise in die > Niederlande von etwa 4 Stunden Dauer und zusätzlich eine Inlandsreise von etwa 6 Stunden Dauer unternommen. Für die Bemessung des Verpflegungsmehraufwands stellt die FinVerw auch in diesem Fall auf die gesamte Dauer der Abwesenheit an einem Tag ab und setzt dafür den für das Ausland (hier die Niederlande) maßgebenden Pauschbetrag an; das sind hier 32 EUR (siehe mwN vorstehendes Beispiel 1).

 

Rz. 39/1

Ergänzend mit weiteren Angaben und Beispielen > Reisekosten Rz 91–95.

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