Rz. 80

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Soweit gezahlte Auslösungen nicht steuerfrei erstattet werden dürfen, unterliegen sie als stpfl > Arbeitslohn dem Steuerabzug. Der ArbG hat verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung. Er kann die sich bei der Reisekostenabrechnung ergebenden steuerpflichtigen Teile

 

Rz. 80/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

bei ArbN, die ständig im Außendienst eingesetzt werden, als > Laufende Bezüge individuell versteuern, indem er monatlich einen Abschlag auf den Reisekostenersatz zahlt, in dessen Bemessung die Mehr- oder Minderbeträge des Vorabrechnungszeitraums einbezogen werden, oder
 

Rz. 80/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

für bestimmte vom Lohnzahlungszeitraum abweichende Abrechnungszeiträume die als Reisekostenersatz ermittelten Beträge zahlen und diese als > Sonstige Bezüge individuell versteuern.
 

Rz. 80/3

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Er kann aber auch die LSt – soweit weitere Voraussetzungen gegeben sind – nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG mit einem individuellen Steuersatz pauschalieren und die pauschale LSt selbst tragen oder auf den ArbN abwälzen (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff, 110 ff) oder
 

Rz. 80/4

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in den Fällen des § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1a oder Nr 4 EStG die LSt mit einem festen Steuersatz von 25 % der > Bemessungsgrundlage erheben (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 142 ff, 153 ff). Zur Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung vgl § 1 Abs 1 Nr 3 SvEV, > Anh 15).
 

Rz. 81

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Für die folgenden Fälle einer LSt-Pauschalierung kommt besonders die Umwandlung regulär zu besteuernder Lohnbestandteile in steuerfreie Reisekostenerstattungen in Betracht. Sie ist steuerlich zugelassen, setzt aber eine Umwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs voraus (> Gehaltsumwandlung).

 

Rz. 82

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Die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1a EStG (> Rz 80/4) ermöglicht es dem ArbG, die LSt für die bei Auswärtstätigkeiten (> Rz 9) gestellten Mahlzeiten, die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden – das sind die Fälle der Besteuerungsvariante (> Rz 41) –, mit 25 % zu pauschalieren. In der > Sozialversicherung bleiben diese pauschal besteuerten Sachbezüge beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV).

 

Beispiel 1:

A nimmt an einer Fortbildungsveranstaltung am 14.12.2022 teil. Die Abwesenheitsdauer am Reisetag beträgt 7 Stunden. A wird im Rahmen der vom ArbG gebuchten Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gestellt. Der Wert des Mittagessens beträgt nicht mehr als 60 EUR. Der ArbN hat für diese Mahlzeit keine Eigenleistung zu erbringen.

Die vom ArbG gestellte Mahlzeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird nach § 8 Abs 2 Satz 8 EStG bewertet. Anzusetzen ist der amtliche Sachbezugswert für 2022 iHv 3,57 EUR (zu aktuellen Werten > Anh 15 S 19). Eine steuerfreie Tagegeldpauschale darf der ArbG nicht dagegen verrechnen, weil die Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden nicht erreicht ist (> Rz 43). Die steuerpflichtige Mahlzeit kann entweder individuell versteuert werden; das löst – bis zur BBemG – Beitragspflicht (ArbN-/ArbG-Anteil) zur SozVers aus. Alternativ kann der ArbG die LSt nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1a EStG mit einem LSt-Satz von 25 % (zuzüglich Annexsteuern) pauschalieren; Beiträge zur > Sozialversicherung fallen dann nicht an.

 

Beispiel 2:

B führt eine Auswärtstätigkeit am 20.12.2022 durch. Die Abwesenheitsdauer am Reisetag beträgt 7 Stunden. B nimmt während der Auswärtstätigkeit an einer von seinem ArbG finanzierten > Bewirtung von Geschäftsfreunden teil.

Die vom ArbG bezahlte Mahlzeit gehört nicht zum > Arbeitslohn (R 8.1 Abs 8 Nr 1 Satz 2 LStR), denn die Mahlzeit stellt der ArbG im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (> Rz 48). B erhält aber keine Tagegeldpauschale, da die Abwesenheit von der > Erste Tätigkeitsstätte und der Wohnung des B nicht mehr als 8 Stunden gedauert hat.

 

Rz. 83

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Diese Pauschalierungsnorm gilt nur für Mahlzeiten, die dem ArbN anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt werden (vgl § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1a EStG). Sie gilt deshalb nur für eine Auswärtstätigkeit (> Rz 9), nicht aber für Fälle, in denen der ArbN am auswärtigen Beschäftigungsort eine > Erste Tätigkeitsstätte hat (> Doppelte Haushaltsführung Rz 160 ff).

 

Rz. 84

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Außerdem kann der ArbG Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die er aus Anlass von Auswärtstätigkeiten als Reisekosten zahlt, insoweit mit 25 % pauschal versteuern, als sie die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigen (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG; > Rz 80/4). Hat der ArbG dem ArbN einen Betrag für Verpflegung als Reisekostenvergütung erstattet, der höher ist als der steuerfreie gesetzliche Pauschbetrag, so kann er den steuerpflichtigen Teil der Reisekostenvergütung mithin bis zum Doppelten des gesetzlichen Pauschbetrags (> Rz 31) pauschal versteuern (zu Einzelheiten > Pau...

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