Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Vollzugsentschädigungen/Vollstreckungsvergütungen (§ 49 BBesG iVm der VollstrVergV) der Vollziehungsbeamten der FinVerw gehören zum stpfl Arbeitslohn (vgl die Stichworte bei > Außendienstentschädigung). Über die Gebühren der Gerichtsvollzieher > Justizverwaltung. Zur sog Außendienstpauschale > Zehrgelder Rz 2. Ergänzend > Polizei.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Bei Bezug einer nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung, die im Außendienst entstandene Zehrkosten abgilt, werden Mehraufwendungen nur insoweit als WK anerkannt, als der abziehbare Mehraufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt; das gilt auch, wenn die Entschädigung neben Zehrkosten auch andere Mehrkosten abgilt (BFH 153, 11 = BStBl 1988 II, 635); ergänzend > Zehrgelder Rz 3.
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