Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Vollzugsentschädigungen/Vollstreckungsvergütungen (§ 49 BBesG iVm der VollstrVergV) der Vollziehungsbeamten der FinVerw gehören zum stpfl Arbeitslohn (vgl die Stichworte bei > Außendienstentschädigung). Über die Gebühren der GerichtsvollzieherJustizverwaltung. Zur sog Außendienstpauschale > Zehrgelder Rz 2. Ergänzend > Polizei.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei Bezug einer nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung, die im Außendienst entstandene Zehrkosten abgilt, werden Mehraufwendungen nur insoweit als WK anerkannt, als der abziehbare Mehraufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt; das gilt auch, wenn die Entschädigung neben Zehrkosten auch andere Mehrkosten abgilt (BFH 153, 11 = BStBl 1988 II, 635); ergänzend > Zehrgelder Rz 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge