Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ausgaben für Essen und Trinken sind Aufwendungen für die > Lebensführung und steuerlich mit demGrundfreibetrag (> Existenzminimum) abgegolten. Sie sind grundsätzlich keine WK, auch wenn wegen des Berufs, etwa zur Erhaltung der Arbeitskraft oder bei besonders schwerer körperlicher Arbeit, eine besondere zB kalorienreiche oder zusätzliche Ernährung erforderlich ist und dafür Mehraufwendungen entstehen (BFH 86, 574 = BStBl 1966 III, 608; zu Kraftsportlern BFH/NV 2014, 1359). Auch Aufwendungen für > Getränke in Betrieben, in denen die ArbN Hitze und Staub ausgesetzt sind, zB in Gießereien, sind keine WK; ebenso für Getränke bei Arbeiten in tropischem Klima (EFG 1974, 416).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ebenso führen die Kosten einer Mahlzeit außerhalb des Hauses grundsätzlich zu nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG), selbst wenn der ArbN aus dienstlichen Gründen (Zeitersparnis, Diensteinteilung, weite Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte usw) außerhalb seines Haushalts essen muss. Auch Mehrkosten, die dabei gegenüber einer Beköstigung im Haushalt entstehen, sind grundsätzlich keine WK (BFH 173, 166 = BStBl 1994 II, 418; > R 9.1 Abs 2 Satz 1 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ausnahmen für den Abzug des Mehraufwands für Verpflegung als WK enthält § 9 Abs 4a EStG bei Auswärtstätigkeit, besonders bei Dienstreisen (> Reisekosten Rz 80ff) sowie für die > Doppelte Haushaltsführung Rz 125ff). Diese Ausnahmen gelten für den WK-Abzug von ArbN ebenso wie für den Abzug von BA bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG; so schon BFH 155, 287 = BStBl 1989 II, 276).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für Fahrten vom Arbeitsplatz zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung sind keine WK (BFH 170, 375 = BStBl 1993 II, 505). Zu weiteren Hinweisen >  Entfernungspauschale Rz 34; > Krankheitskosten Rz 10 Heimfahrten zur Einnahme des Mittagessens sowie > Kraftfahrzeuggestellung Rz 52.

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