Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Benutzung eines betrieblichen Kfz für diese zusätzlichen Fahrten zur Wohnung und zurück stellt zwar begrifflich eine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte dar, gilt aber steuerlich – auch bei Schwerbehinderten (> Rz 71 ff) – als privat veranlasst (> Entfernungspauschale Rz 34). Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Benutzung eines betrieblichen Kfz gehören diese Fahrten deshalb zu den anzusetzenden Privatfahrten; auch wenn die Privatnutzung sich auf Mittagsheimfahrten beschränkt (EFG 2012, 604). Bei pauschaler Bewertung nach der 1-%-Regelung (> Rz 20 ff) sind sie mit abgegolten.

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