Rz. 71

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Menschen mit Behinderungen und einem GdB von mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen ‚G’ im Behindertenausweis können ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte und für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als WK abziehen; es ist dabei durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden (§ 9 Abs 2 Sätze 3 und 4 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 105 ff). Für diesen Personenkreis gilt also die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale nicht. Das setzt den Einzelnachweis der gesamten Aufwendungen für das Kfz voraus (> Rz 39 ff); alternativ ist der Ansatz des Km-Satzes gemäß § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG von 0,30 EUR/km zulässig (> R 9.10 Abs 3 Satz 1 LStR; > Kilometer-Pauschalen Rz 5).

Hat sich der schwerbehinderte Stpfl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Wege des Einzelnachweises von Aufwendungen und Nutzungen (> Rz 38) entschieden, so ergibt sich bei ihm im Ergebnis keine steuerliche Belastung; Einnahmen und WK gleichen sich aus.

 

Rz. 72

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Gleiche gilt für Privatfahrten (> Rz 28), wenn und soweit unter den Voraussetzungen von H 33.1–33.4 EStH die Fahrtkosten von > Menschen mit Behinderungen zu AgB führen. Fahrtkosten werden hier grundsätzlich allerdings nur bis zu 0,30 EUR/km als angemessen anerkannt (BFH 197, 462 = BStBl 2002 II, 224; BFH vom 21.11.2018 – VI R 28/16, BFH/NV 2019, 265), sodass idR ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil verbleibt. Zur Berücksichtigung der als WK oder AgB abziehbaren Beträge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils > Rz 82.

 

Rz. 73

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Stellt der ArbG einem schwerbehinderten ArbN ein Kfz mit behinderungsgerechten Zusatzeinrichtungen zur Privatnutzung zur Verfügung, ist der Wert dieser Sonderausstattung – wenn sie denn werkseitig eingebaut sind – bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises (> Rz 25) zu berücksichtigen. Bei nachträglichem Einbau ist sie uE – wie andere nicht werkseitig eingebaute Sonderausstattung auch (> Rz 25/1) – bei pauschaler Wertbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 74

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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