Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Leistet der ArbG einen Zuschuss zu dem von der GKV/PKV gezahlten Krankengeld, so handelt es sich um Arbeitslohn (vgl § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV); anders als beim > Krankengeld Rz 3 selbst ist § 3 Nr 1 Buchst a EStG nicht anwendbar (> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Rz 2). Hat sich der ArbG mit einer Tagegeldversicherung zu Gunsten seines ArbN rückversichert, ist er selbst allein anspruchsberechtigt gegenüber dem Versicherer und gibt er die Versicherungsleistung an einen ArbN weiter, führt das zu Arbeitslohn (BFH/NV 2000, 836). Der Zuschuss kann uE aber steuerfrei sein, wenn er im Rahmen von > Altersteilzeit als Komponente des steuerfreien Aufstockungsbetrags gewährt wird (vgl § 3 Nr 28 EStG).

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