Rz. 10

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Begriff "Arbeitslohn" ist für das Steuerrecht in § 19, § 24 Nr 1 EStG, § 2 LStDV selbständig bestimmt und deckt sich – ebenso wie der Begriff > Arbeitnehmer Rz 1 – nicht immer mit den entsprechenden Begriffen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht (> Arbeitsentgelt) oder im Zwangsvollstreckungsrecht (vgl §§ 850ff ZPO). Im Interesse der Einheitlichkeit und Systematik der Rechtsordnung sollte der Begriff "Arbeitslohn" aber – soweit sachlich vertretbar – einheitlich bestimmt werden, besonders aber für das Recht der Sozialversicherung und das Steuerrecht, um dem ArbG die ihn jeweils treffenden Abzugspflichten zu erleichtern.

Gleichwohl ist aber zB unabhängig von der arbeits- und beitragsrechtlichen Betrachtung grundsätzlich nur nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob eine Person als > Arbeitnehmer Einnahmen erzielt (ergänzend > Sozialversicherung). Vgl zB BFH 219, 36 = BStBl 2007 II, 942 zur Zuordnung der ArbG-Beiträge eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich ArbN ist, zu dessen Gewinneinkünften aus der steuerlichen Mitunternehmerschaft. Besonderheiten gelten auch bei der Abgrenzung des steuerlichen > Zufluss von Arbeitslohn vom Entstehungsprinzip beim > Arbeitsentgelt Rz 5.

 

Rz. 11

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

In den Fällen der Abgaben-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und Abs 2a EStG bleiben Leistungen des ArbG unbesteuert, die zwar steuerrechtlich zum Arbeitslohn, aber nicht zum > Arbeitsentgelt iSd Sozialversicherung gehören, weil ausschließlich das Arbeitsentgelt BMG auch für die Besteuerung ist. Zu den Abweichungen in der BMGArbeitsentgelt sowie > Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffer einstweilen frei.

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