Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für die Betroffenen oftmals folgenschwer. Häufig besteht jedoch die Möglichkeit, zumindest die wirtschaftlichen Folgen durch Zahlung einer Abfindung zu mildern. Diese gehört zum stpfl > Arbeitslohn und unterliegt grundsätzlich dem LSt-Abzug; bei einer Veranlagung zur ESt führt sie zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern. Obwohl die Abfindung zum Arbeitslohn gehört, wird sie für die Berechnung der Vorsorgepauschale nicht als Arbeitslohnbestandteil berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG; > Vorsorgepauschale Rz 22).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Vor 2006 gab es für solche Entlassungsabfindungen einen Steuerfreibetrag; § 3 Nr 9 und 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung sind durch Gesetz vom 22.12.2005, BStBl 2005 I, 3682 = BStBl 2006 I, 79 aufgehoben worden. § 3 Nr 10 EStG idF vom 31.12.2005 ist jedoch weiter anzuwenden auf ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Zeitsoldaten, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde (vgl § 52 Abs 4 Satz 3 EStG). Das bedeutet, dass Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei diesem Personenkreis bis zu 10 800 EUR steuerfrei bleiben.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für die nicht (mehr) steuerfreien Entlassungsabfindungen kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 und 2 EStG eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn eine "Zusammenballung" von Einkünften gegeben ist. Steuerpflichtige Teile einer Abfindung sind nämlich regelmäßig Ersatz für entgangene oder entgehende > Einnahmen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG. Zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff. Zur Berücksichtigung der Tarifermäßigung beim LSt-Abzug vgl § 39b Abs 3 Satz 9 EStG; zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff. Zur > Ermittlungspflicht des Finanzamts bei der Veranlagung tarifermäßigt besteuerten Arbeitslohns vgl BFH 206, 303 = BStBl 2004 II, 911.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Weitere Steuerbegünstigungen kommen in Betracht, soweit eine Entlassungsabfindung zur Ergänzung der Altersversorgung verwendet wird. Beiträge für eine kapitalgedeckte Rentenversicherung bleiben ggf im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff (149). Zur steuerfreien Übertragung einer Versorgungsanwartschaft auf einen neuen ArbG vgl § 3 Nr 55 EStG sowie > Betriebliche Altersversorgung Rz 166 ff.

Steuerbegünstigt sind außerdem vom ArbG freiwillig übernommene Beiträge zur GRV iSv § 187a SGB VI (vgl § 3 Nr 28 EStG; > Altersteilzeit Rz 17 ff, > Außerordentliche Einkünfte Rz 116).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Von praktischer Bedeutung ist weiterhin die Übergangslösung in § 52 Abs 40 EStG (> Anh 1), wenn mit den Beiträgen für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse eine vor 2005 gegebene Versorgungszusage fortgeführt wird und vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG in einer vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde: Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG können Beiträge für eine Direktversicherung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff). Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr 63 Satz 1 EStG für Beiträge zur > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 verringert sich jedoch um Zuwendungen, auf die § 40b Abs 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird (vgl § 52 Abs 4 Satz 23 EStG). Außerdem ist § 3 Nr 63 Satz 3 EStG, wonach für Beiträge zur bAV ein besonderer Höchstbetrag gilt, wenn sie aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses geleistet werden (> Betriebliche Altersvorsorge Rz 149) nicht anzuwenden, soweit § 40b Abs 1 und 2 Sätze 3 und 4 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird (vgl § 52 Abs 4 Satz 24 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steuerfrei sind Leistungen an > Bergarbeiter, ArbN der Kohlekraftwerke sowie des Braunkohletagebaus, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Befreiung ergibt sich aus § 3 Nr 60 EStG, der durch das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020 (BGBl 2020 I, 1818) neu gefasst wurde und das Anpassungsgeld für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, von der ESt/LSt befreit (> Steuerbefreiungen Rz 128). Bis zur Neufassung des § 3 Nr 60 EStG waren die an ArbN des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- und Rationalisierungsmaßnahmen gewährten Leistungen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei. Auch Beihilfen der Agentur für Arbeit für entlassene ArbN der Eisen- und Stahlindustrie gemäß A...

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