Rz. 17

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

ArbN, die vor dem 01.01.1952 geboren worden sind, konnten im Anschluss an eine mindestens 24-monatige Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente beanspruchen (§ 237 SGB VI). Zum Ausgleich der Rentenminderung konnten Ausgleichsbeiträge nach § 187a SGB VI gezahlt werden; der Versicherte musste lediglich erklären, eine solche Rente zu beanspruchen. Diese Ausgleichsbeiträge sind nach § 3 Nr 28 EStG zu 50 % steuerfrei; damit wird eine Gleichbehandlung mit den Pflichtbeiträgen erreicht. § 3 Nr 28 EStG stellt alle Fälle der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI steuerfrei, unabhängig von Altersteilzeit. Deshalb sind auch Beiträge zu 50 % steuerfrei, die der ArbG für den ArbN leistet, wenn dieser aus einem (normalen) Arbeitsverhältnis ohne Rentenminderung vorzeitig ausscheiden möchte (BMF vom 25.09.2001, DStR 2001, 1800). Diese Regelungen gelten auch für vergleichbare Zahlungen an Versorgungseinrichtungen der > Europäische Union sowie der > Schweiz (vgl BFH 259, 59 = BStBl 2017 II, 1251), wobei die ausländischen Regelungen vergleichbar, aber nicht völlig identisch sein müssen (vgl EuGH vom 18.12.2014 – Rs Larcher – EU C-523/13, NZA 2015, 91).

 

Rz. 18

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Für die verbleibenden 50 % der Beiträge kommt ggf eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte Rz 116).

 

Rz. 19

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Randziffer einstweilen frei.

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