Rz. 20

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Vorsorgepauschale wird in allen > Steuerklassen I bis VI berücksichtigt. Sie setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV – § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst a EStG); zu Einzelheiten > Rz 24 ff,
Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (GKV/PflV – § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst b und c EStG); zu Einzelheiten > Rz 32 ff; und
Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (PKV/PflV – § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst d EStG); zu Einzelheiten > Rz 37 ff.

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (GAV) bleibt für die Vorsorgepauschale unberücksichtigt.

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist vom ArbG für jeden ArbN jeweils gesondert zu ermitteln.

 

Rz. 21

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Neben dem Teilbetrag für die GRV ist alternativ eine Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Satz 2 HS 2 EStG) in Höhe von 12 % des Arbeitslohns mit einem Höchstbetrag von jährlich 1 900 EUR (in Steuerklasse III 3 000 EUR) anzusetzen, wenn sie höher ist als die Summe der Teilbeträge für die KV/PflV (> Rz 43).

 

Rz. 22

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Arbeitslohn iSd § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG ist der stpfl Arbeitslohn. Er ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale nicht (mehr) um den Versorgungsfreibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) und den > Altersentlastungsbetrag zu vermindern (BMF vom 26.11.2013 unter 2, BStBl 2013 I, 1532).

Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berücksichtigen (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Satz 2 HS 1 EStG). Ebenfalls nicht zur BMG gehören steuerfreie Einnahmen (vgl zB §§ 33b EStG), ferner der nach DBA nicht besteuerbare Arbeitslohn (BFH 138, 86 = BStBl 1986 II, 475; > Doppelbesteuerung); zudem nicht der nach dem ATE (> Auslandstätigkeitserlass) steuerfreie Arbeitslohn; ferner die steuerfreien aber dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Lohnersatzleistungen; ebenso Arbeitslohn, für den die Steuerabzüge nach §§ 40 – 40b EStG pauschaliert worden sind (vgl § 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer). Entsprechendes gilt für die nach §§ 37a/b EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen).

Zum Arbeitslohn idS gehören auch Einnahmen aus der Tätigkeit in ausländischen diplomatischen Vertretungen, nicht aber andere Bezüge, die dem LSt-Abzug nicht unterliegen, und Leistungen Dritter (zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 57). Es handelt sich uE um Teile der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die – weil sie dem LSt-Abzug beim ArbG nicht unterliegen – idR auch nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag herangezogen werden.

 

Rz. 23

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der anzusetzende > Arbeitslohn ist bei allen Teilbeträgen begrenzt auf die jeweilige > Beitragsbemessungsgrenze. Die Grundsätze gelten auch bei einer Versicherung in der knappschaftlichen RV (> Knappschaft). Unbeachtlich ist, dass die BMG für die Ermittlung der Vorsorgepauschale und für die Berechnung der Sozialabgaben unterschiedlich sein kann (> Sozialversicherung Rz 8). Für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist auf den (stpfl) Arbeitslohn und nicht auf das sozialversicherungspflichtige > Arbeitsentgelt abzustellen (BMF vom 26.11.2013 unter 2, BStBl 2013 I, 1532).

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