Rz. 55

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Um die Wirkung des Progressionssteuersatzes im Interesse einer gleichmäßigen Belastung aller wirtschaftlich vergleichbaren Stpfl zu verbessern, fasst § 46 Abs 2 Nr 1 EStG die dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Einkünfte und Leistungen zusammen, grenzt sie aber wegen des systematischen Unterschieds gegenüber den steuerpflichtigen Nebeneinkünften (> Rz 38) ab. Es gilt also eine eigene > Freigrenze von 410 EUR (ohne Härteausgleich nach § 46 Abs 3 und 5 EStG; > Rz 146). Die Freigrenze entfällt für Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn der ArbN aus anderen Gründen veranlagt wird (zB wegen steuerpflichtiger Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR; > Rz 40 ff). Die Regelung soll Pflichtveranlagungen ohne oder mit nur geringen Steuernachforderungen vermeiden (BT-Drs 11/2157, 164).

 

Rz. 56

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als "Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen" (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG), bezeichnet man den positiven Gesamtbetrag der steuerfreien ausländischen Einkünfte iSd § 32b Abs 1 Nr 2 und 3 EStG und der in § 32b Abs 1 Nr 1 EStG abschließend aufgezählten Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Progressionsvorbehalt Rz 7 ff).

 

Beispiel 8:

Der alleinstehende B hat im VZ folgende Einkünfte und Bezüge:

 
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 20 000 EUR
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 350 EUR
Einkünfte aus einer Ferienwohnung im Ausland 1 000 EUR
(das Besteuerungsrecht weist das DBA dem Belegenheitsstaat zu, Deutschland behält sich aber den Progressionsvorbehalt vor)  
zurückgezahltes Arbeitslosengeld, das dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegt 600 EUR

Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG sind nicht erfüllt. Weder die positive Summe der nicht dem LSt-Abzug unterliegenden steuerpflichtigen Nebeneinkünfte (350 EUR), noch die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (1 000 EUR ./. 600 EUR = 400 EUR), übersteigt jeweils die Freigrenze von 410 EUR.

 

Rz. 57

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den "Einkünften", die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören alle ausländischen Einkünfte, die nach einem DBA unter Beachtung von § 50d EStG steuerfrei sind (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG) oder die in einem VZ mit nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht bezogen wurden und nicht der deutschen ESt unterlegen haben (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG; ergänzend > Rz 164). Dabei kann es sich um > Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 1 EStG) handeln. Ausländische > Verluste werden berücksichtigt, soweit § 2a EStG dies vorsieht. Einbezogen werden auch von > Internationale Organisationen gezahlte steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach den jeweiligen Abkommen dem Progressionsvorbehalt unterliegen (BFH 162, 284 = BStBl 1991 II, 84; zB > Europäisches Patentamt, > NATO Rz 4); ebenso nach dem ATE (> Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) von der deutschen ESt/LSt befreite, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (> Auslandstätigkeitserlass Rz 52 ff). Das erscheint nicht nur sachlich, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil § 46 Abs 2 Nr 1 EStG den § 32b EStG nicht zitiert und deshalb nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage des Progressionsvorbehalts abstellt (vgl auch > Auslandstätigkeitserlass Rz 55). Ergänzend > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff und > Rz 13 ff.

 

Rz. 58

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Ermittlung der Lohneinkünfte idS werden nur die > Werbungskosten abgezogen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den (zB nach dem ATE) steuerfreien > Einnahmen stehen. Die Summe der Einnahmen wird ggf um den noch nicht anderweitig ausgeschöpften > Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR gekürzt (§ 32b Abs 2 EStG); zu Einzelheiten > Progressionsvorbehalt Rz 4/1 und 26/1.

 

Rz. 59

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Antragsveranlagung wegen Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts > Rz 133 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge