A. Höhe des Altersentlastungsbetrags

 

Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Hat der Stpfl vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet, werden seine Einkünfte um einen Altersentlastungsbetrag gemindert (§ 24a EStG). Dies verstößt weder gegen den > Gleichheitssatz des GG noch gegen Europarecht (BFH/NV 2018, 1273). Der Altersentlastungsbetrag wird jedoch nicht bei Kapitalerträgen berücksichtigt, die der > Abgeltungsteuer unterliegen (EFG 2014, 2118), was verfassungsgemäß ist (BFH/NV 2017, 1163; VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 11.04.2018 – 2 BvR 2081/17). Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs 3 EStG kann der Altersentlastungsbetrag einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen (EFG 2019, 533 – Rev der FinVerw, BFH IX R 3/19).

Bis zum VZ 2004 betrug der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht > Arbeitslohn sind, höchstens 1 908 Euro. Seit VZ 2005 wird der Altersentlastungsbetrag als Bestandteil der Übergangslösung bei der Umstellung der Besteuerung der > Alterseinkünfte Rz 4 abgebaut. Für jeden folgenden Jahrgang von Stpfl/ArbN ermäßigt sich der Prozentsatz und der Jahres-Höchstbetrag nach Maßgabe der Tabelle in § 24a EStG. Er wird erst ab dem VZ 2040 ganz entfallen. Seit dem VZ 2009 wird der Altersentlastungsbetrag auch bei beschränkt Stpfl angewendet (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Für die Bemessung des individuellen Entlastungsbetrags ist das Kalenderjahr maßgebend, das auf den 64. Geburtstag folgt. Die dafür aus der Tabelle in § 24a EStG zu entnehmenden Größen bleiben für die Folgejahre unverändert; es gilt das > Kohortenprinzip.

 

Beispiel:

Der ArbN ist am 30.05.1952 geboren. Er beging im Kalenderjahr 2019 seinen 67. Geburtstag am 30.05. Sein Altersentlastungsbetrag ermittelt sich so:

Seinen 64. Geburtstag hat der ArbN am 30.05.2016 begangen. Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr ist 2017; dem Altersentlastungsbetrag liegen deshalb die Tabellenwerte für 2017 zugrunde. Das sind 20,8 % der Einkünfte, höchstens 988 EUR (vgl Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die steuerliche Entlastung kommt Personen zugute, deren Altersversorgung nicht aus Pensionen oder Renten besteht. Begünstigt sind aber auch Pensionäre und Rentner, die noch > Arbeitslohn oder andere Einkünfte beziehen. Das gilt auch, wenn > Mehrere Dienstverhältnisse zum Bezug von Arbeitslohn führen (Steuerklasse VI; > Steuerklassen Rz 26 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG), Leibrenten (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renten Rz 15) und Versorgungsbezüge der Abgeordneten (§ 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG; > Abgeordnete) bleiben für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz (§ 24a Satz 2 EStG), weil diese bereits anderweitig, nämlich durch den Versorgungs-Freibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge; §§ 19 Abs 2, 22 Nr 4 EStG) oder die auf den Ertragsanteil der Rente beschränkte Besteuerung, begünstigt sind. Ebenfalls außer Ansatz bleiben die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die steuerlich weder durch Zulage, SA-Abzug oder Steuerfreiheit in der Ansparphase gefördert wurden (vgl § 24a Satz 2 Nr 4, 5 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 152 ff, > Renteneinkünfte Rz 63, 65).

B. Lohnsteuerabzug

 

Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zu Besonderheiten beim LSt-Abzug > R 39b.4 LStR. Der ArbG muss den Altersentlastungsbetrag selbst ermitteln und ihn beim LSt-Abzug vom stpfl Jahresarbeitslohn abziehen (§ 39b Abs 2 Satz 3 EStG). Rechtstechnisch erübrigt sich durch die unmittelbare Kürzung bei der Berechnung der LSt die Bildung eines > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Beim laufenden Arbeitslohn wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aber nur zeitanteilig (bei Monatslohn maximal mit 1/12 des für den jeweiligen VZ maßgebenden Höchstbetrags) aus; im Einzelnen vgl § 39b Abs 2 Satz 9 EStG. Werden > Sonstige Bezüge gezahlt, wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Altersentlastungsbetrag gemindert, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Arbeitslohns noch nicht verbraucht ist (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG; > R 39b.4 Abs 2 LStR; > Sonstige Bezüge Rz 25, 33).

 

Beispiel:

A, 66 Jahre alt, Steuerklasse V, erhielt im September 2019 einen sonstigen Bezug von 600 Euro. Der laufende Arbeitslohn betrug monatlich 350 EUR.

 
a) Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr ist 2018, der Altersentlastungsbetrag beträgt 19,2 % der Einkünfte, höchstens 912 EUR (Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).
b) (Voraussichtlicher) Jahresarbeitslohn 4200,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag (19,2 % von 4 200 Euro)   806,40 EUR
c) Sonstiger Bezug 600,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag höchstens 912,00 EUR  
  beim laufenden Arbeitslohn berücksichtigt (oben b) 806,40 EUR  
  beim sonstigen Bezug abziehbarer Altersentlastungsbetrag    105,60 EUR
       912,00 EUR
 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Als BMG kommt der steuerpflichtige (Brutto-)Arbeitslohn ohne Kürzung um > Werbungskosten und Freibeträge in Betracht. Beim > Nettoloh...

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