Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Heirats- und Geburtsbeihilfen sind einmalige oder laufende Zuwendungen in Geld oder Sachwerten, die ein ArbN anlässlich seiner Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von seinem ArbG erhält. Seit dem VZ 2006 sind die Beihilfen nicht mehr nach § 3 Nr 15 EStG aF steuerfrei, sondern grundsätzlich in vollem Umfang stpfl Arbeitslohn. Zu anderen Gestaltungsmöglichkeiten > Beihilfen Rz 41 ff, > Incentives Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zur Berücksichtigung von Entbindungskosten als Krankheitskosten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Entbindungskosten; Entsprechendes kommt für Fehlgeburten in Betracht. Ergänzend > Elterngeld, > Erziehungsbeihilfen, > Hebamme, > Mutterschutz, > Pflegegeld.

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