Rz. 41

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werden

aus einer mit eigenen Mitteln des ArbG geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung (zB Unterstützungskasse, Hilfskasse für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit); das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige, sondern auch für steuerlich selbständige > Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der ArbG keinen maßgebenden Einfluss hat;

oder

aus Mitteln, die der ArbG dem > Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der ArbN zweckgebunden ohne maßgebenden Einfluss des ArbG überweist;

oder

vom ArbG selbst nach Anhörung des > Betriebsrat oder sonstiger Vertreter der ArbN; Entsprechendes gilt, wenn die Beträge nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN zugestimmt haben.

Ausnahmen:

Bei Unternehmen mit weniger als fünf ArbN ohne Betriebsrat (vgl § 1 BetrVG) kommt es für die Steuerfreiheit auf die vorgenannten Voraussetzungen nicht an (> R 3.11 Abs 2 Satz 3 LStR). Es genügt in solchen Fällen, dass beim ArbN aus Anlass von Krankheit oder Unglücksfall (zB Tod eines Angehörigen) eine Notlage eingetreten ist, die eine Beihilfe rechtfertigt (> Rz 43).
Da der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN für leitende Angestellte nach dem BetrVG nicht zuständig sind, können Zuwendungen des ArbG auch ohne Beteiligung des Betriebsrats oder sonstiger ArbN-Vertreter bis zu 600 EUR steuerfrei bleiben, wenn er gleiche Aufwendungen auch für dem BetrVG unterliegende ArbN übernimmt (DB 1975, 1918; 1976, 2030; BB 1975, 1238, mit einer Betragsgrenze von 1 000 DM [= 511 EUR]).
 

Rz. 42

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

R 3.11 Abs 2 LStR ist als fortgeltender Milderungserlass angesehen worden, der auch von den Steuergerichten zu beachten und auszulegen ist (BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167). Die Regelung hat uE in §§ 163, 227 AO sowie § 33 EStG eine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl BFH 99, 448 = BStBl 1970 II, 696 und > Billigkeit). Sachlich geht es um eine möglichst weitgehende Gleichstellung von ArbN im privaten mit den Beihilfeberechtigten im öffentlichen Dienst; dabei ist bedacht, dass die aus der Beihilfe des ArbG finanzierten Ausgaben grundsätzlich für den ArbN > Außergewöhnliche Belastungen sind (zB > Krankheitskosten), zumindest soweit sie nicht von der KV übernommen werden (> Rz 43/2). Auch der BFH geht wohl weiterhin von der Rechtsgültigkeit der Regelung aus (BFH 135, 488 = BStBl 1982 II, 552 [555]; BFH 139, 536 = BStBl 1984 II, 113); Offerhaus (BB 1988, 1796) sieht für eine Steuerbefreiung keine gesetzliche Grundlage und rechnet die Unterstützungsleistungen des ArbG deshalb zum stpfl > Arbeitslohn.

 

Rz. 43

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Nach > R 3.11 Abs 2 LStR gewährte Unterstützungen sind bis zu 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie dem Anlass nach (nicht nur in Krankheits- und Unglücksfällen, sondern zB auch bei Schäden nach Hochwasser [> Rz 44], Feuer, Diebstahl oder bei > Vorsorgeuntersuchungen) gerechtfertigt sind. Die Frage, ob ein Anlass gegeben ist, sollte nicht zu eng ausgelegt werden; meist wird Übereinstimmung mit den Fällen der > Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) gegeben sein. Bei Unterstützungen bis zu 600 EUR ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht weiter zu prüfen.

 

Rz. 43/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beträgt die Unterstützungsleistung mehr als 600 EUR, ist der übersteigende Betrag nur dann steuerfrei, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird; dabei sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Empfängers zu berücksichtigen (> R 3.11 Abs 2 Satz 5 und 6 LStR). Die Beurteilung, wann ein besonderer Notfall vorliegt, erfordert eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit. Bei hohen steuerfreien Zahlungen ist es dem ArbN zuzumuten, seine Verhältnisse darzutun. Wenn zB Unterstützungskassen nach dem Familienstand gestaffelte Selbstbeteiligungssätze festsetzen und dabei auch den > Arbeitslohn der > Ehegatten berücksichtigen, dürfte dem Erfordernis von > R 3.11 Abs 2 Satz 5 und 6 LStR Rechnung getragen sein. Laufende Zahlungen werden jedoch nicht als Unterstützung in besonderen Notfällen, sondern als Beitrag zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten behandelt (BFH 55, 212 = BStBl 1951 III, 80).

 

Rz. 43/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat der ArbN mit seiner KV eine Selbstbeteiligung vereinbart und erstattet der ArbG dem ArbN > Krankheitskosten unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten, bleibt das nicht steuerfrei: Von der > Krankenversicherung aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht übernommene, aber nachweislich entstandene Krankheitskosten kann der ArbG aber bis 600 EUR steuerfrei...

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