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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beihilfen / I. Notstandsbeihilfen

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Rz. 41

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen und Unterstützungen, die ein privater ArbG seinen ArbN in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt, gehören grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des > R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei. Danach müssen die Unterstützungen gezahlt werden

• aus einer mit eigenen Mitteln des ArbG geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung (zB Unterstützungskasse, Hilfskasse für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit); das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige, sondern auch für steuerlich selbständige > Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der ArbG keinen maßgebenden Einfluss hat;

oder

• aus Mitteln, die der ArbG dem > Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der ArbN zweckgebunden ohne maßgebenden Einfluss des ArbG überweist;

oder

• vom ArbG selbst nach Anhörung des > Betriebsrat oder sonstiger Vertreter der ArbN; Entsprechendes gilt, wenn die Beträge nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN zugestimmt haben.

Ausnahmen:

• Bei Unternehmen mit weniger als fünf ArbN ohne Betriebsrat (vgl § 1 BetrVG) kommt es für die Steuerfreiheit auf die vorgenannten Voraussetzungen nicht an (> R 3.11 Abs 2 Satz 3 LStR). Es genügt in solchen Fällen, dass beim ArbN aus Anlass von Krankheit oder Unglücksfall (zB Tod eines Angehörigen) eine Notlage eingetreten ist, die eine Beihilfe rechtfertigt (> Rz 43).
• Da der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der ArbN für leitende Angestellte nach dem BetrVG nicht zuständig sind, können Zuwendungen des ArbG auch ohne Beteiligung des Betriebsrats oder sonstiger ArbN-Vertreter bis zu 600 EUR steuerfrei bleiben, wenn er g...

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