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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsrat

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Der einem Mitglied des Betriebsrats – im öffentlichen Dienst > Personalrat – nach dem Lohnausfallprinzip gezahlte > Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug nach allgemeinen Grundsätzen. > Steuerbefreiungen wie zB für die Erstattung von > Reisekosten (§ 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern) und > Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) gelten auch für Betriebsratsmitglieder. Das gilt auch bei Freistellung von anderen beruflichen Aufgaben. > Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben aber nur steuerfrei, wenn zu den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet worden ist (vgl § 3b EStG; zu Einzelheiten > Lohnzuschläge Rz 47 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Der ArbG muss die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlichen Kosten tragen (§ 40 Abs 1 BetrVG); dazu gehören die Aufwendungen für die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, auch soweit sie durch Schulungsveranstaltungen (vgl § 37 Abs 6, 7 BetrVG) oder durch Fahrten von der Wohnung zum Betrieb außerhalb der Arbeitszeit (vgl BAG 125, 242 vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06) entstehen. Vgl ausführlich Küttner/Kreitner, Personalbuch Betriebskosten. Macht der Betriebsrat Zuwendungen an ArbN – zB bei einem Betriebsausflug –, ist der von ihm vertretene Betrieb als ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (EFG 1998, 204). Zu verbilligten Einkäufen mithilfe des Betriebsrats > Rabatte Rz 71 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Reisen zu Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Betriebsräte sind beruflich veranlasst und führen ggf zu Dienstreisen (> Reisekosten Rz 52). Soweit Aufwendungen im Einzelfall nicht ersetzt werden, zB weil sie nicht erforderlich waren und deshalb vom Mitglied selbst getragen worden sind, werden sie ggf steuerlich berücksichtigt (> Werbungskosten). Die...

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