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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Personalrat

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aufwandsentschädigungen an freigestellte Mitglieder des Personalrats (§ 46 Abs 5 Bundespersonalvertretungsgesetz iVm § 1 der VO vom 18.07.1974, BGBl 1974 I, 1499, und entsprechende landesrechtliche Vorschriften), die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt und als > Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan ausgewiesen werden, sind idR nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Das gilt dann, wenn sie mit dieser Funktion verbundenen Aufwand decken sollen wie > Bewirtung, > Geschenke und Fahrten (BFH/NV 2008, 767 = HFR 2008, 687). Entsprechendes gilt für > Aufwandsentschädigungen, die eine andere > Öffentliche Kasse zahlt; sie sind im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 LStR steuerfrei; zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff. § 3 Nr 12 EStG gilt nicht für > Arbeitnehmer der > Stationierungsstreitkräfte Rz 28.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Werden hauptamtliche Lehrkräfte für die Tätigkeit im Personalrat unter Fortzahlung der Lehrentschädigung freigestellt, ist diese als Stellenzulage steuerpflichtig.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aufwendungen eines Beamten und Gewerkschaftsmitglieds für kleinere Werbegeschenke (Taschenkalender, Schlüsselanhänger) zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat sind > Werbungskosten (EFG 2007, 1323 = DStRE 2007, 1434). Die eigenen Aufwendungen eines Vorsitzenden des Personalrats für einen Betriebsausflug sind jedoch wegen der privaten Mitveranlassung nicht abziehbar. Wendet der Personalrat seinen Mitgliedern oder anderen Bediensteten der zugehörigen > Körperschaft des öffentlichen Rechts einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu, so ist die Körperschaft zum LSt-Abzug verpflichtet (EFG 1998, 204), weil der Personalrat selbst nicht rechtsfähig, sondern organisatorischer Teil ...

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