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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reisekosten / 1. Ausschließlich berufliche Veranlassung

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Rz. 50

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den WK, soweit sie durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des ArbN entstehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG; > R 9.4 LStR). Der Abzug als WK setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen > Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Die Aufwendungen müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 33 ff.

 

Rz. 51

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Für die berufliche Veranlassung stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Auswärtstätigkeit ab: Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind idR ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Die Reisetage müssen wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sein (vgl BFH 162, 316 = BStBl 1992 II, 92). Ist das gegeben, kann die nach Erledigung der Berufsarbeit verbleibende Freizeit in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH/NV 2006, 739 mwN). Die Reise dient einem betriebsfunktionalen Zweck, wenn der ArbN dabei einen Teil der nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Leistungen ausführt, zB Verhandlungen mit einem Geschäftsfreund über die Anbahnung oder Abwicklung eines konkreten Abschlusses oder Durchführung einer Montage oder Reparatur bei einem Kunden. Betriebsfunktionalen Zielsetzungen kann auch der Besuch der Belegschaft bei einem Hauptkunden im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug dienen (BFH 212, 55 = BStBl 2006 II, 444). So auch bei der Reise einer Gemeinde-Delegation zur Pflege der Städtepartnerschaft (EFG 2000, 625) oder einer Delegationsreise von Unternehmensvertretern mit hochgestellten Politikern (BFH ...

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