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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / a) Mittelbarer Zusammenhang ausreichend

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Rz. 33

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Der BFH legt dem WK-Begriff das Veranlassungsprinzip zugrunde (> Rz 12, 15). WK sind somit nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817 mwN; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778 mwN; GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672, Tz 93ff). Das Wort "veranlassen" kommt von ‚anlassen’ iSv ‚beginnen’. Die Veranlassung ist deshalb das die Aufwendungen auslösende Moment, der äußere Anstoß, der Beweggrund für die Ausgabe. Davon zu unterscheiden ist die Ursache, der Grund zu jeder Sache schlechthin, auf die es jedoch beim WK-Abzug nicht ankommt (vgl Offerhaus, BB 1979, 617).

 

Beispiel:

Auf der Dienstfahrt eines ArbN mit eigenem Pkw ereignet sich ein Unfall, weil die Bremsen des sonst nur privat genutzten Kfz versagen. Ursache für den Unfall ist das Versagen der Bremsen, Anlass für den Unfall ist die berufliche Fahrt.

Für den WK-Abzug ist nicht entscheidend, ob die Ursache im beruflichen oder privaten Bereich lag. Maßgebend ist nur der Anlass, also die Fahrt als solche. Sie ist hier ausschließlich beruflicher Natur, so dass die Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen des > Kraftfahrzeugunfall zu den WK gehören (vgl BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105).

 

Rz. 34

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Beruflich veranlasst sind nur solche Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der auf die Erzielung von Einnahmen angelegten beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (GrS 1/06, BFH/ 227, 1 -- aaO) oder den Beruf iwS fördern (BFH 201, 211 = BStBl 2003 II, 407 mwN) und die in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den besteuerbaren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit stehen. Inwieweit ein objektiv ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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