Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Es gilt das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG; vgl auch Rz 4).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs 1 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, während der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr) und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der ArbG kann jedoch verpflichtet sein, weiterhin die entsprechenden Zuschläge zu zahlen (§ 11 Abs 1 Satz 1 MuSchG). Diese Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, da die Befreiung nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gilt (> Lohnzuschläge Rz 47).
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zum Abzug von Entbindungskosten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Entbindungskosten.
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Für eine Schwangere in Berufsausbildung einschließlich der Zeit des Wartens auf einen Ausbildungsplatz haben die Eltern grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf > Kindergeld. Dieser Anspruch besteht während der Zeit des Beschäftigungsverbots fort. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 100 ff [105].
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Es ist eine gesetzliche Neuregelung des Mutterschutzes angestrebt, die sich mit Stand Januar 2017 im parlamentarischen Verfahren befindet.
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ergänzend > Mutterschaftsgeld.
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