Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es gilt das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG; vgl auch Rz 4).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs 1 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, während der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr) und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der ArbG kann jedoch verpflichtet sein, weiterhin die entsprechenden Zuschläge zu zahlen (§ 11 Abs 1 Satz 1 MuSchG). Diese Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, da die Befreiung nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gilt (> Lohnzuschläge Rz 47).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zum Abzug von EntbindungskostenAußergewöhnliche Belastungen Rz 75 Entbindungskosten.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Für eine Schwangere in Berufsausbildung einschließlich der Zeit des Wartens auf einen Ausbildungsplatz haben die Eltern grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf >  Kindergeld. Dieser Anspruch besteht während der Zeit des Beschäftigungsverbots fort. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 100 ff [105].

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es ist eine gesetzliche Neuregelung des Mutterschutzes angestrebt, die sich mit Stand Januar 2017 im parlamentarischen Verfahren befindet.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ergänzend > Mutterschaftsgeld.

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