Rz. 75

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Abfindungen

Abfindungen im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen (zB Erbschaft oder Ehescheidung) sind nicht zwangsläufig (BFH 185, 409 = BStBl 1998 II, 605 mwN; BFH 229, 272 = BStBl 2010 II, 747; > Rz 75 Vermögensbereich). Die Ablösung künftigen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten ist – sofern die Voraussetzungen für den Abzug als SA (sog Realsplitting; > Unterhaltsleistungen Rz 5 – 49) nicht vorliegen – nur im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG abziehbar (> Rz 9, > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Ergänzend > Rz 75 Zugewinnausgleich sowie > Versorgungsausgleich. Eine Abfindung an den Vormieter einer Wohnung erkannte BFH 84, 311 = BStBl 1966 III, 113 ausnahmsweise als AgB an, weil der Umzug durch die schwere Erkrankung des Kindes bedingt war; uE kann das aber nur für verlorenen Aufwand gelten (> Rz 21 ff [22]).

Abgaben

Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben sind nicht außergewöhnlich, weil sie fast jeder in vergleichbarer Lage zu entrichten hat. Aber auch doppelt gezahlte Erschließungskosten sind nicht zwangsläufig (EFG 1983, 502). Dagegen will EFG 1984, 456 doppelt gezahlte ESt im Einzelfall berücksichtigen. Ergänzend > Rz 75 Anliegerbeiträge, > Fehlbelegungsabgabe, > Säumniszuschlag, > Zweitwohnung.

Ablösung

Die freiwillige Ablösung laufender Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einer Anstalt ist keine AgB (BFH 132, 55 = BStBl 1981 II, 130; Anm in HFR 1981, 156). Zur Ablösung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau > Rz 75 Abfindungen. Zu Ablösungsbeträgen an einen ausländischen Staat > Rz 75 Ausbürgerung, > Fluchthilfe, > Freikauf vom Militärdienst.

Abmagerung

Aufwendungen für neue Kleidung nach einer Kur sind keine AgB (BFH 133, 550; BFH/NV 1986, 285; 1988, 438; 2007, 1865). Ergänzend > Rz 75 Bekleidung, > Rz 75 Körpergröße und > Krankheitskosten Rz 4, > Krankheitskosten Rz 10 Abmagerung.

Abstandszahlungen

Rz 75 Abfindungen, > Ablösung, > Baukosten.

Abtreibung

Krankheitskosten Rz 10 Schwangerschaft.

Adoption

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption belasten den Stpfl grundsätzlich nicht zwangsläufig; denn die Adoption beruht auf seinem freien, durch äußere Umstände nicht beeinflussten Willensentschluss (BFH 149, 245 = BStBl 1987 II, 495; BFH 149, 539 = BStBl 1987 II, 596; BFH 249, 468 = BStBl 2015 II, 695). Dies gilt auch, wenn der Adoption ein Pflegeverhältnis von kurzer Dauer vorangegangen ist (BFH/NV 1987, 710; EFG 1988, 312 zur Folgeadoption). Es besteht auch keine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten, dessen Kinderwunsch durch Adoption zu erfüllen (BFH/NV 1990, 430). Die unterschiedliche Behandlung von > Rz 75 Entbindungskosten – auch Aufwendungen für die > Rz 75 In-Vitro-Fertilisation – und Adoptionskosten verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz (BFH/NV 1990, 430). Ergänzend > Adoptivkinder, > Krankheitskosten Rz 10 Adoption sowie Endert, Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung?, DStR 2015, 2472.

Aids

Krankheitskosten Rz 10 Aids.

Alkoholsucht

Krankheitskosten Rz 10 Alkoholsucht, > Krankheitskosten Rz 10 Gruppentherapie.

Allergie

Krankheitskosten Rz 10 Allergie.

Altenheim

Das Leben in einem Altenheim ist nicht außergewöhnlich (BFH 158, 380 = BStBl 1990 II, 418). Anders sind die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG als AgB abziehbar (BFH 191, 280 = BStBl 2000 II, 294; BFH 199, 135 = BStBl 2003 II, 780; BFH/NV 2009, 1102). Gleiches gilt für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung (BFH 232, 343 = BStBl 2011 II, 1011). Ergänzend > Rz 75 Pflegeheim. Außerdem > Altenheim, > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit, > Unterhaltsleistungen Rz 60.

Angehörige

Zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen > Rz 40 ff sowie > Rz 55; wegen der Belastung durch den Lebensbedarf von > AngehörigeUnterhaltsleistungen Rz 50 ff. Ergänzend > Pflege.

Angemessene Aufwendungen

Aufwendungen für die Benutzung des PKW sind als AgB nur in Höhe der niedrigeren Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel angemessen, soweit eine zumutbare Verkehrsverbindung besteht (BFH 187, 503 = BStBl 1999 II, 227 mwN); ebenso die Fahrtkosten Angehöriger zu einer Bestattung (vgl BFH 174, 547 = BStBl 1994 II, 754). Für die Wiederbeschaffung eines kompletten Drei-Personen-Haushalts dürfte ein Wert von bis zu 21 000 EUR noch angemessen sein (> Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung Rz 6, 7).

Anliegerbeiträge

Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge sowie ähnliche > Rz 75 Abgaben sind nicht außergewöhnlich. Zudem wird das Grundstück nach Erschließung wirtschaftlich wertvoller; insoweit entsteht ein Gegenwert (> Rz 21).

Anstaltsunterbringung

Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der Pflegestufe 0 vereinbart hat, ...

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