Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Anlässlich der Geburt eines Kindes aufgewendete Kosten für eine Hebamme sind als > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Entbindungskosten abziehbar, soweit sie nicht durch Leistungen Dritter (zB Krankenkasse, Beihilfe) ausgeglichen werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen einer selbständig tätigen Hebamme für einen zweijährigen Kurs in Rebalancing – Körpertherapie sind dem Grund nach beruflich veranlasste Fortbildungskosten und als WK abziehbar (EFG 2003, 1464). Hebammen und Entbindungspfleger gehören als Pflichtversicherte in der GRV (vgl § 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI) zu den begünstigten Personen, deren kapitalgedeckte > Private Altersvorsorge seit dem VZ 2002 durch Zulagen und zusätzlichen SA-Abzug gefördert wird (§§ 10a und 79ff EStG). Ergänzend > Krankenhauspersonal, > Krankenschwestern.

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