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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskunftspflicht / II. Berufsgeheimnisse

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Rz. 25

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Zum Schutz von Berufsgeheimnissen bestimmt § 102 AO, dass die folgenden Personen eine Auskunft verweigern können:

  • Geistliche (> Rz 26),
  • Abgeordnete (> Rz 27),
  • Verteidiger (> Rz 28),
  • Anwälte, Notare und Steuerberater (> Rz 29),
  • Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen (> Rz 30) sowie
  • Mitarbeiter der Presse (> Rz 32).

Hierbei handelt es sich jeweils um partielle Auskunftsverweigerungsrechte. Abweichend von den Auskunftsverweigerungsrechten bei Angehörigen (> Rz 21 ff) besteht bei Berufsgeheimnissen keine Belehrungspflicht.

 

Rz. 26

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das Auskunftsverweigerungsrecht für > Geistliche bezieht sich auf alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist (§ 102 Abs 1 Nr 1 AO).

 

Rz. 27

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Abgeordnete haben ein Auskunftsverweigerungsrecht über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst (§ 102 Abs 1 Nr 2 AO). > Abgeordnete idS sind die Mitglieder des > Deutscher Bundestag, eines Landtages oder einer zweiten Kammer. Die Regelung gilt jedoch nicht für > Mitglieder kommunaler Vertretungen. Sie gilt auch nicht für > Europaabgeordnete, diese haben jedoch ein gleiches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 6 Europaabgeordnetengesetz.

 

Rz. 28

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Verteidiger haben ein Auskunftsverweigerungsrecht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist (§ 102 Abs 1 Nr 3 Buchst a AO). Zu den Verteidigern gehören > Rechtsanwälte, Rechtsprofessoren an deutschen Hochschulen sowie ggf > Referendare, denen eine Verteidigung nach § 139 StPO übertragen wurde. Kein Auskunftsverweigerungsrecht hat ein > Syndikus od...

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