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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abgeordnete

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Rz.

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

 

Auf einen Blick:

Die Besteuerung von Abgeordneten ist ein steuerrechtliches Spezialgebiet. Nur die Amtsausstattung der Abgeordneten von Bund, Ländern und Europa-Parlament ist steuerfrei. Darüber hinaus gibt es neben den Diäten und Versorgungsbezügen noch andere Leistungen, die Abgeordnete versteuern müssen. Auch Leistungen der Fraktion werden steuerlich erfasst.
 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abgeordnete des > Deutscher Bundestag, der Landesparlamente und > Europaabgeordnete stehen als solche nicht in einem Dienst- oder Amtsverhältnis, beziehen also insoweit keine > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Grundlage ihrer Tätigkeit ist ihr Mandat, das unmittelbar auf einer demokratischen Wahl gründet. Sie unterliegen keinen Weisungen, sondern sind von Verfassungs wegen nur ihrem Gewissen unterworfen (Art 38 Abs 1 GG). Ungeachtet ihrer Einbindung in den Organismus des Parlaments beziehen sie Einkünfte aus § 22 Nr 4 EStG. Für > Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt § 22 Nr 4 EStG aber nicht. Zu Besonderheiten bei Bundestagsfraktionen > Rz 12, > Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär. Von steuerlichem Interesse ist zudem die Einkunftsart des > Bundespräsident (vgl dazu auch Hilbert/Wolf, NWB 2017, 480).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die früher ausschließlich gezahlten Aufwandsentschädigungen erlangten zunehmend den Charakter von Gehältern. Das BVerfG sah deshalb die Steuerfreiheit als verfassungswidrig an (BVerfG 32, 157 vom 21.10.1971 – 2 BvR 367/69, NJW 1972, 285 = DB 1972, 773, dazu zB Arnim, DB 1972, 889). Die Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages wurde 1977 durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) neu geregelt. Seither bestehen die ...

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