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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Europaabgeordnete

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Rz. 1

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Das Europäische Parlament ist ein Organ der > Europäische Union, das gemeinsam mit dem Rat die Gesetzgebungsbefugnis für das sekundäre Europa-Recht (> Europäische Union Rz 2 ff) hat. Es hat seinen Sitz in Straßburg, arbeitet daneben aber auch in Brüssel und Luxemburg. Die Abgeordneten werden direkt von den Bürgern der EU-Mitgliedstaaten gewählt. Europaabgeordnete erhalten eine der Höhe nach einheitliche Entschädigung aus dem EU-Haushalt (Art 10 des Abgeordnetenstatuts vom 28.09.2005, ABl L 262 vom 07.10.2005, S 1). Die EU erhebt darauf – ebenso wie bei den EU-Beamten (> Europäische Union Rz 14) – eine Gemeinschaftssteuer. Diese EU-interne Steuer wird auch auf das Übergangsgeld (> Rz 5), das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung erhoben. Außerdem erhalten Europaabgeordnete eine allgemeine Kostenvergütung sowie ein Tagegeld für jeden Tag, an dem sie sich aus dienstlichen Gründen im Parlament aufhalten (> Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Von den Parlamentsbezügen der in Deutschland ansässigen Abgeordneten besteuert Deutschland die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung (vgl § 22 Nr 4 Satz 1 EStG). Die von der EU erhobene Gemeinschaftsteuer wird auf die > Einkommensteuer nach Maßgabe von § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst d iVm § 34c Abs 1 EStG angerechnet (zur Anrechnung > Ausland Rz 25 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Die allgemeine Kostenvergütung und das Tagegeld des Europäischen Parlaments sind keine Zahlungen aus einer (inländischen) öffentlichen Kasse iSd § 3 Nr 12 EStG und deshalb nicht als > Aufwandsentschädigungen Rz 25 steuerfrei (EFG 1991, 519). Diese Vergütungen sind aber in § 22 Nr 4 Satz 1 EStG nicht erwähnt und bleiben deshalb in Deutschland unbesteuert. Als Folge dessen können ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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