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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Europäische Union / I. Bedeutung des EU-Rechts für das nationale Steuerrecht

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Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das Recht der EU besteht einerseits aus dem originären, von den Mitgliedstaaten geschaffenen Recht; das sind vor allem die Gründungsverträge (EGKS vom 18.04.1951, BGBl 1951 II, 447; EWG vom 25.03.1957, BGBl 1957 II, 766; Euratom vom 25.03.1957, BGBl 1957 II, 1014). Wesentlich ist ferner der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV); dieser bildet auch die rechtliche Grundlage für die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes (freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit sowie freier Kapital- und Zahlungsverkehr). Dazu treten Rechtsnormen, die von den Organen der EU erlassen werden; dabei handelt es sich im Wesentlichen um Verordnungen (> Rz 3) und Richtlinien (> Rz 4).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine von den EU-Organen erlassene Verordnung hat – ohne Beteiligung der nationalen Parlamente – allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat (Art 288 AEUV). Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar für die Bürger in jedem Mitgliedstaat. Sie wird in allen Mitgliedstaaten wirksam, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Entgegenstehendes nationales Recht wird dadurch verdrängt (BVerfG 31, 145 [174]; BVerfG 37, 271).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine EU-Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, sie muss vielmehr von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sind innerhalb einer Frist, die in der Richtlinie festgelegt wird, zur Umsetzung verpflichtet. Kommt ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach, können sich EU-Bürger auf die Richtlinie berufen, wenn die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist und es sich um eine Anspruchsbeziehung zwischen Bürger und Staat handelt (BAG 105, 32 vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, DB 2003, 1387). Die...

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