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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mitglieder kommunaler Vertretungen

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Es handelt sich um kommunale Volksvertreter, die aufgrund einer Wahl auf kommunaler Ebene einer Stadt, eines Landkreises oder vergleichbarer kommunaler Verbünde wie zB eines Landschaftsverbands ein politisches Mandat für eine Wahlperiode erhalten haben, das sie idR ehrenamtlich wahrnehmen. Diese Personen (zB Ratsmitglieder oder Mitglieder eines Kreistags) sind keine Beschäftigten im öffentlichen Dienst iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, werden also nicht als ArbN durch LSt-Abzug besteuert (zur Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 24 ff). Zur Deckung des Aufwands erhalten sie idR eine Entschädigung, die zu Einkünften aus "sonstiger selbständiger Arbeit" (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG) führt (BFH 223, 139 = BStBl 2009 II, 405). Das ‚Ehrenamt’ schließt die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus (EFG 2008, 1400). Soweit ein kommunaler Wahlbeamter (> Bürgermeister und > Landrat) nach Landesrecht als Vorsitzender der kommunalen Volksvertretung in Personalunion hauptamtlich die Verwaltung leitet, erzielt er > Einkünfte nach § 19 EStG. Das gilt zB auch für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten wie die ersten Bürgermeister, weiteren Bürgermeister und gewählten Stellvertreter des Landrats; ebenso ist es bei den Gemeinschaftsvorsitzenden nach Art 10 Abs 2 VGemO (vgl BYLSt vom 07.02.2013, DB 2013, 609). Vgl mwN ferner EFG 2016, 815 = DStRE 2016, 1225.

 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die > Einnahmen bleiben allerdings weitgehend als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Eine solche AE darf steuerfrei nicht als Entschädigung für den im Rahmen eines Ehrenamts entstehenden Aufwand an Zeit und Arbeit gezahlt werden, sondern nur zum Ausgleich von Aufwendungen, die als > Betriebsausgaben regelmäßig wiederkehrend entstehen (> Aufwandsentschädigungen Rz 2 ff); dabei sind die steuerl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Einnahmen sind alle Güter, die in > Geld oder Geldeswert (> Sachbezüge) bestehen und dem Stpfl im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; > Einkünfte Rz 1 aE) zufließen ...

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